Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 26 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
wie die AV-Auszüge öffentliche Urkunden im Sinne von Artikel 9 ZGB seien. Der Begriff der Beglaubigung sei zu präzisieren und zu erläutern.
Rohrleitungsverordnung - Meldungen an die kantonale Vermessungsaufsicht (Art. 17a)
BS fordert die Streichung der Bestimmung, da die Rohrleitungen auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der VAV aus der amtlichen Vermessung gelöscht werden könnten.
Rohrleitungssicherheitsverordnung - Einmessen der Rohrleitungsanlage (Art. 43)
SSV fragt, was mit qualifizierte Vermessungsfachleute gemeint sei. Diese würden ja in Artikel 44 VAV gestrichen.
Rohrleitungssicherheitsverordnung - Anmerkung im Grundbuch (Art. 43a)
BS fordert die Streichung des Artikels; anstelle der Anmerkung im Grundbuch sollen die Rohrleitungsanlagen im ÖREB-Kataster geführt werden.
4.5 Ergebnisse zur Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (VAV-VBS)
SSV fordert den Ersatz des Begriffs Eidgenössische Vermessungsdirektion (V+D) durch Bundesamt für Landestopografie und Daten durch Geobasisdaten bzw. Georeferenzdaten. Geoterra regt an, bei Verweisungen auf technische Normen die jeweilige Version nicht anzugeben. GE, BL, IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH beanstanden, dass der Arbeitsgrundsatz aus Artikel 1 TVAV in der neuen Verordnung beibehalten werden sollte. geosuisse-Bern fordert, dass in der Verordnung die Terminologie «Grundbuchplan» und nicht «Plan für das Grundbuch» verwendet wird.
1. Abschnitt: Inhalt der amtlichen Vermessung
UR, SZ, AR und Geoterra regen an, die Gliederung des Abschnitts anzupassen.
Fixpunkte (Art. 2)
BS fordert, dass das Prinzip «nach kleinsten Fehlerquadraten» in Absatz 1 ergänzt wird, da dieses vermessungstechnisch wichtig sei.
IGS, GEOSUISSE, geosuisse ZH-SH, ZH, TG, OW, GR, AR, VD, BL, LU, FR, JU, NE, SO,
SZ, UR, Geoterra und GEO+ING fordern, dass die Definition der Fixpunkte in Absatz 2 zu präzisieren.
SZ fordert die Prüfung von Absatz 4, da dieser in Widerspruch zu Kapitel 5.2 der
Fixpunktstrategie für die amtliche Vermessung stehe.
ZH fordert einen neuen Absatz 6 zu den weiteren, nicht dauerhaft gekennzeichneten
Punkten, welche für Aufnahmen und Absteckungen in der amtlichen Vermessung notwendig sind, und welche den gleichen Bestimmungsanforderungen genügen müssten, wie die Fixpunkte der amtlichen Vermessung.
Daten: Inhalt (Art. 3)
UR fordert, dass der Plan für das Grundbuch nur an einem Ort definiert wird. TG, GR, LU, SG, AR, VD, BL, SSV, FR, SZ, UR, OW, NW, SO, BS, IGS, GEOSUISSE, geosuisse ZH-SH und Geo+ING fordern die Präzisierung bzw. Abgrenzung der Begriffe «geplant» und «projektiert». BS fordert den Ersatz des Begriffs «Daten» durch «Informationen». TI regt an, dass es ratsam wäre die «Gebäudeadressen» und «Hoheitsgrenzen» ausdrücklich als Inhalt der AV-Daten hinzuzufügen. SG und AR fordern eine Ergänzung der Aufzählung, da eine volle Redundanz zum Artikel 7a TGBV klarer sei. IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH fordern eine Umformulierung des Artikels nach der geforderten Anpassung von Artikel 6 VAV (vgl. oben Ziff. 4.4). GEO+ING fordert eine Klärung der Thematik Gebäudeadressen. HEV fordert die Präzisierung von Buchstabe f, da dieser ungenau formuliert und es nicht
erkennbar sei, was mit «weitere Objekte» alles gemeint sei.