Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 26 Seiten

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Jermann AG fordert eine Beschränkung auf die im Plan für das Grundbuch enthaltenen Mindestanforderungen. Nur Inhalte mit Grundbuchwirkung seien zu historisieren. TI fordert eine sprachliche Anpassung der italienischen Version.

Unterhalt der Punktzeichen (Art. 21)

JU und NE fordern die Terminologie «points fixes» anstelle von «signes ponctuels» zu verwenden.

Auszüge (Art. 22)

TG, AR, VD, LU, SZ und GEO+ING weisen darauf hin, dass bei übergrossen Grundstücken eine Aufteilung notwendig sein kann. VS merkt an, dass der Anwendungsfall eines Auszuges über mehrere Liegenschaften nicht ersichtlich sei. BE fordert die Streichung von Absatz 1 und 2, da der Auszug Artikel 7 Absatz 4 entspreche und dort geregelt sei. TI fordert ebenfalls die Streichung von Absatz 1 und die Ergänzung der Bergwerke in Absatz 2.

5. Abschnitt: Organisation und Durchführung - Kantonaler Umsetzungsplan (Art. 23)

JU und NE fordern eine alternative Formulierung. TI fordert eine sprachliche Anpassung der italienischen Version.

Meldungen an Dritte (Art. 24)

BE, AI, TI, VS und eCH-OW fordern den Verzicht auf die Angabe der Version beim Verweis auf den eCH-Standard. LU empfiehlt AVGBS weiter zu betreiben, solange DM.01 in Betrieb ist und den Wechsel auf eCH-Meldungen mit / nach der Migration auf DM.flex zu vollziehen, da der kurzfristige Bedarf für den Wechsel nicht gegeben sei.

SO merkt an, dass die TGBV auch angepasst werden müsste, wenn damit auch der

Austausch zwischen Grundbuch und amtlicher Vermessung gemeint sei. ZG begrüsst die Verwendung von eCH-Standards, weisst aber auf die Notwendigkeit einer

Übergangsregelung hin.

Datenabgabe im vereinfachten Geodatenmodell (Art. 25)

FR findet die Regelung erstaunlich, wo doch die Kantone (GKG) eine

Aggregationsinfrastruktur betreiben, die die Verbreitung der Daten in Form des vereinfachten Geodatenmodells ermöglichen würde. NE fordert, dass auf die Vorgabe der Abgabe im vereinfachten Geodatenmodell verzichtet wird.

Übergang von alter zu neuer Ordnung: Provisorische Numerisierung (Art. 27)

TI fordert eine sprachliche Anpassung der italienischen Version.

Weitergeltung des Rechts nach alter Ordnung (Art. 28)

TI fordert eine formelle Anpassung der italienischen Version.

Aufhebung eines anderen Erlasses (Art. 29)

IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH kritisieren, dass zu Definition und

Detaillierungsgrad in den Ebenen BB/EO in allen heute bekannten Unterlagen die künftig beabsichtigten Weisungen fehlen. Weiter fehlten mehrheitlich die künftig beabsichtigten Werte zu Genauigkeit und Zuverlässigkeit für alle Ebenen. Daher könne keine Zustimmung zur Aufhebung der TVAV und Delegation in Weisungen gegeben werden solange keine Absicht zur Übernahme der bestehenden Regelungen formuliert sei.

Übergangsbestimmungen (Art. 30)

SZ, FR und LU weisen darauf hin, dass die Übergangsfrist nicht für den Wechsel der

Datenbeschreibungssprache, sondern für die Anpassung auf das neue Datenmodell

erforderlich sei. AI fordert ebenfalls eine Übergansregelung für die Überführung der Daten von DM.01 nach DM.flex.

KGK, TG, GR, BL, GL und SO fordern eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2025.