Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 26 Seiten
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Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes Art. 10) - Aufhebung
KGK und GL fordern eine Anpassung, da die Kantone weiterhin die Möglichkeit haben müssten, Erweiterung von Arbeiten unter der Schirmherrschaft der amtlichen Vermessung (nicht des Datenmodells des Bundes) zu definieren und zu tätigen. Ansonsten falle die Verbundaufgabe weg. BS fordert auf die Aufhebung zu verzichten und eine Trennung zwischen amtlicher Vermessung nach bundesrecht und kantonalem Recht herbeizuführen. ZH fordert den Artikel in der ursprünglichen Formulierung aber mit der neuen Marginalie «Kantonale Erweiterungen» beizubehalten. SG, AR und GEO+ING verlangten, dass der Artikel beibehalten werde, da ein gänzliches Verbot für kantonale Erweiterungen zu stark in die kantonale Autonomie eingreife und Zusatzthemen mit kantonalen Erweiterungen auch künftig möglich sein müssten.
3. Kapitel: Vermarkung - Begriff und Umfang (Art. 11)
SG fordert Absatz 2 zu präzisieren und ergänzen. Jermann fordert den Artikel nicht
aufzuheben.
Grenzverlauf (Art. 14)
ZG, SG, AR und SBV kritisieren, dass der Begriff Strecke zu unklar sei.
ZG fordert zudem, dass die Terminologie von Absatz 2 anzupassen sei.
Behebung von Widersprüchen (Art. 14a)
NW IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH merken an, dass bezüglich der Gebiete von nicht angemerkten dauernden Bodenverschiebungen Fragen bestehen würden. Es wäre daher wünschenswert, wenn Grundsätze festgelegt würden. TI fragt ob sich die Berichtigung von Widersprüchen nur auf die Abgrenzung von Grundstücken oder auf alle
Informationsebenen beziehe.
IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH begrüssen die vorgeschlagene Präzisierung in Absatz 1. UR und Geoterra wünschen sich einen präzisierenden Verweis auf das Verfahren. FR ist der Ansicht, dass der Begriff "von Amts wegen" im Widerspruch zu den
Bestimmungen über dingliche Rechte stehe und sich daher in der Praxis nicht anwenden lasse.
ZH, SSV, fordern, dass auf Näherungsgeometrien in der amtlichen Vermessung zu
verzichten sei.
IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH merkt an, dass Näherungsgeometrien erst nach Publikation der entsprechenden Weisungen zugelassen werden. SO fordert eine
Präzisierung, da die Verwendung von Kreisbögen kein Widerspruch darstellen würde.
Geo+ING fordert die Regelung in der VAV-VBS zu präzisieren, da der Begriff
Näherungsgeometrie äusserst heikel sei und viel Interpretationsspielraum offenlasse. ZG fordert einen zusätzlichen Hinweis auf die Genauigkeitsanforderungen.
VS fordert die Aufnahme eines neuen Absatz 3 zu Divergenzen innerhalb der in der
amtlichen Vermessung festgelegten Toleranzen.
3. Abschnitt: Anbringen von Grenzzeichen - Zeitpunkt (Art. 16)
GR fordert die Streichung des Artikels, da entscheidend sei, dass die Materialisierung der Grenzpunkte im Feld nach Abschluss der Ersterhebung oder der Nachführung den
Vorschriften entspreche. Der Zeitpunkt sei irrelevant und methodenabhängig und müsse daher nicht geregelt werden. ZG fordert eine explizite Ausnahme für Büromutationen, da diese eine nachträgliche Vermarkung erforderlich machten.
4. Kapitel: Ersterhebung, Erneuerung, Nachführung und Pilotprojekte - Verfahren (Art. 19) IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH fordern eine sprachliche Präzisierung der Bestimmung.