Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 26 Seiten
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Bezeichnung des Datenmodells nicht einverstanden. Das Schwergewicht sollte nicht auf der Flexibilität liegen. Geoterra befürwortet die Flexibilisierung, das richtige Gleichgewicht zwischen Stabilität, Kontinuität und Flexibilität müsse aber gefunden werden. NE und VD bedauern, dass das Datenmodell Interlis 2 nur auf Deutsch verfügbar sei.
Zusammenarbeit Bund Kantone beim Erlass von Weisungen KGK, ZH, GL, BL, TG, OW, GR, VD, VS, JU, NE, SO, TI, SZ, UR, SG, AR, BE und
Geoterra, merken an, dass mit der geplanten Revision künftig zahlreiche technische
Vorschriften mittels Richtlinien und Weisungen durch swisstopo geregelt würden. Dabei müsse das partizipative Verfahren unbedingt auch angewendet werden. BS stellt eine Zentralisierungstendenz fest und befürchtet eine nachhaltige Schwächung der bewährten Verbundaufgabe. GE fordert, dass die Zusammenarbeit zwischen Kantonen und Bund generell verbessert werden müsse. LU merkt an, dass das geplante Change Board
paritätisch zusammengesetzt sein müsse und die Beschlüsse verbindlichen Charakter haben sollten. Gemäss VD seien die Kantone im geplanten Change Board untervertreten.
Inkrafttreten der Änderungen / Übergangsbestimmungen KGK, TG, OW, GR, AR, VD, GL, SH, BL, JU, NE, SO und OVG, weisen darauf hin, dass
sich aus den Entwürfen kein Zeitraum für die Umsetzung ableiten lasse. Dafür müsse ab Inkrafttreten genug Zeit veranschlagt werden (3-5 Jahre, je nach Rückmeldung). BE fordert Übergangsbestimmungen für die Überführung der Daten in das neue Datenmodell. SZ,
IGSO, AGG fordern die Durchführung von Pilotprojekten. BS schlägt vor, das neue
Datenmodell modulweise anzugehen und umzusetzen. Der SSV merkt an, dass
Übergangsbestimmungen fehlten. VS regt an, den Zeitplan für die Umsetzung in einem Umsetzungsplan zwischen Bund und Kantonen und anschliessend in vierjährigen
Programmvereinbarungen festzulegen. Eine etappierte Umsetzung werde favorisiert. GE fordert ein gestaffeltes Inkrafttreten analog dem Vorgehen beim ÖREB-Kataster.
Dienstbarkeiten TI, AG, SBV, IGS, GEOSUISSE, Geoterra, TG-Geometer und OVG, begrüssen die
Aufnahme der Dienstbarkeiten. BS begrüsst die Aufnahme, sieht aber noch Klärungsbedarf. FR und GEO+ING begrüssen die Einführung der Dienstbarkeiten, sind aber aus Gründen der Lesbarkeit gegen die Darstellung auf dem Grundbuchplan. BE begrüsst die Schaffung der rechtlichen Grundlagen, kritisiert aber, dass die Erfassung über die ganze Historie weder realisierbar noch finanzierbar sei. Es seien daher nur die geänderten oder neu erstellten Dienstbarkeiten zu erfassen. NE begrüsst die Aufnahme, findet aber die Umsetzung im aktuellen Entwurf unbefriedigend, da die Dienstbarkeitspläne von einem patentierten
Vermessungsingenieur erstellt werden sollen. GE begrüsst die Aufnahme ebenfalls, merkt aber an, dass dies hohe finanzielle und personelle Aufwände bedinge, welche im Entwurf nicht berücksichtigt werden. IGSO und AGG sehen Klärungsbedarf bezüglich der Aufnahme bereits bestehender Dienstbarkeiten.
KGK, SO, TG, GR, GL, AR, SO und ZG, fordern, dass auf die Aufnahme der
Dienstbarkeiten in die amtliche Vermessung vorläufig zu verzichten sei. Dies insbesondere, weil noch zu viele Fragen offen seien. Die Darstellung der Dienstbarkeiten werden von ZH, SZ, OW, AI, VD, BL. LU, JU, KSG, abgelehnt. Die SVP steht der Aufnahme der
Dienstbarkeiten ebenfalls kritisch gegenüber, insbesondere da Mehrkosten für
Grundeigentümer befürchtet werden und datenschutzrechtliche Bedenken bestehen. UR und SG sehen sowohl Vor- wie auch Nachteile und weisen darauf hin, dass noch offene Fragen verbindlich geklärt werden müssten. SH äussert sich ebenfalls eher kritisch und bemängelt insbesondere die nur teilweise Einführung der Dienstbarkeiten, welche zu schwerwiegenden Fehlinterpretationen führen würde. Der VSGP fordert die Klärung von Widersprüchen und offenen Punkten. VS sieht ebenfalls noch viele offenen Fragen. GEO+ING fordert einen eigenen Geobasisdatensatz für die Dienstbarkeiten.