Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 26 Seiten
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Mangelhafte Erfüllung (Art. 47b)
VD fragt, welchen Handlungsspielraum die Kantone haben, wenn der Bund nicht selbst seinen Verpflichtungen nachkomme? Oder Fehler macht, die dann zu Fehlern in den Daten der AV führen, die Jahre später von den Kantonen teuer korrigiert werden müssten.
Anrechenbare Kosten (Art. 47d)
NW und OW fordern die Anpassung oder Ergänzung von Absatz 2, da dieser im
Widerspruch zum Anhang Kapitel 5 stehe. ZH fordert die Ergänzung eines neuen
Buchstaben «die aus kantonalen Erweiterungen entstehenden Kosten», da bei der
Bemessung der Bundesbeiträge alle Kosten berücksichtigt werden sollten, die auf
Bundesvorgaben zurückzuführen seien und von den Kantonen nicht oder nur teilweise beeinflusst werden könnten. SBV fordert die Streichung von Absatz 2 Buchstabe e, da Kulturschäden ebenfalls anrechenbare Kosten sein sollen. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass diese nicht korrekt entschädigt würden.
Berechnung der anrechenbaren Kosten (Art. 48)
VS fordert, dass der Bund sich mit einem geeigneten Prozentwert an die Aufnahme der Grenzen der Dienstbarkeiten in die amtliche Vermessung zu beteiligen habe.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... (Art. 57a)
BE, FR und NE kritisieren, dass Übergangsbestimmungen fehlen bis wann die AV-Daten im DM.01 geführt werden dürfen und bis wann die AV-Daten ins DM.flex zu überführen seien. Ebenso fehle die Definition, bis wann die AVGBS durch die entsprechenden Standards gemäss TGBV Art. 3 abzulösen sei. ZH beantragt, bereits mit Inkraftsetzung der Teilrevision der VAV die Daten betreffend Rohrleitungen in den neuen Geobasisdatensatz zu übertragen. Die Daten der amtlichen Vermessung stehen dem Bund bereits heute zur Verfügung und können schon jetzt überprüft und übernommen werden. Eine parallele Nachführung und Verwaltung sei mit Mehraufwand und Kosten verbunden. UR fragt, was mit kantonalen Erweiterungen passiert bis das neue DM.flex eingeführt ist? Braucht es dazu noch eine Übergangsbestimmung? SSV begrüsst die Entlassung der Ebene Rohrleitung aus der AV. HEV fordert, dass - sollte an der Aufnahme der Flächen der Dienstbarkeiten bzw. deren Grenzen gemäss Art. 732 Abs. 2 ZGB in den Plan für das Grundbuch festgehalten werden - es klar festzuhalten sei, ab welchem Zeitpunkt diese aufzunehmen sind. Eine rückwirkende Aufnahme seit dem Jahr 2012 müsse explizit in der Verordnung festgehalten werden.
Bemessung der Bundesbeiträge (Anhang)
SG und AR empfehlen die Anhänge differenzierter zu benennen. SBV kritisiert, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb nur bei der Vermarkung im Berg- und Sömmerungsgebiet ein Bundesbeitrag vorgesehen ist. Sowohl bei der Ersterhebung (vgl. Ziff. 1) wie auch bei der Erneuerung (vgl. Ziff. 3) sei für das Talgebiet auch ein Bundesbeitrag vorgesehen. SBV fordert die Verdopplung der Beiträge resp. der Ansätze, wenn Massnahmen infolge von Naturereignissen getroffen werden müssen. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass diese liegen bleiben resp. diese nicht mehr vorgenommen werden.
Grundbuchverordnung - Ersatz eines Ausdrucks
SZ, AG, UR, OW, BS, LU, SG, BE und SO fordern, dass in der gesamten Gesetzgebung durchgehend der gleiche Begriff verwendet werden solle. Aus historischen Gründen sei der Begriff «Plan für das Grundbuch» vorzuziehen, obwohl der Begriff «Grundbuchplan» in der Bevölkerung gebräuchlicher sei. AR forderte ebenfalls die Verwendung einheitlicher Begriffe, das sei für das gesamte ZGB, Geoinformations-, AV- und Grundbuchrecht anzustreben. ZH befürwortete die vorgesehene Anpassung der Begrifflichkeiten.
Grundbuchverordnung - Gegenstand (Art. 1)
IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH fordern in Artikel 1 den Satz «Die Kantone regeln die Beziehungen zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch. » hinzuzufügen.