Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 26 Seiten
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Daten: Genauigkeit (Art. 4)
TI fordert die Ergänzung der Sachüberschrift um die «Zuverlässigkeit» und die Beibehaltung der alten Formulierung für Toleranzstufen in der italienischen Version. ZH, SG, Geoterra fordern ebenfalls die Erwähnung der Zuverlässigkeit. ZH fordert zudem einen zusätzlichen Artikel zur Zuverlässigkeit. SSV fordert eine Präzisierung des Artikels.
Technische und administrative Dokumente (Art. 5)
TI fordert eine Anpassung der italienischen Version. HEV fordert die Streichung des Artikels, da bereits Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c VAV abgelehnt wird (vgl. oben Ziff. 4.4).
Abgeleitete amtliche Produkte (Art. 6)
TG, VD, GR, SO und Geo+ING fordern die Präzisierung des Begriffs «Situationsplan» in Buchstabe a, da in einigen Kantonen Katasterplan und Situationsplan unterschieden wird. IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH fordern die Streichung des Situationsplans, da dieser sich nach der geforderten Änderung von Artikel 7 Absatz 2 VAV erübrige (vgl. oben Ziff. 4.4). GE schlägt eine bessere Terminologie für die französische Version vor. SO und LU fordern die Streichung des Basisplans in Buchstabe b.
SSV fordert die Zusammenführung mit Artikel 22 und fragt, wie diese abschliessende Liste zustande kommt. BE fordert die Ergänzung um die «Grundbuchinformationen gemäss TGBV» und «weitere Produkte». FR schlägt ebenfalls die Ergänzung um «weitere Produkte» vor. TI schlägt eine bessere Terminologie für die italienische Version vor. SG und AR fordern die Ergänzung um einen Absatz 2 zu den amtlichen Verzeichnissen, welche zu einem
wesentlichen Teil aus den Daten der amtlichen Vermessung abgeleitet würden.
2. Abschnitt: Geodatenmodell
VD wirft die grundsätzliche Frage auf, wer zuständig sei die Nutzerbedürfnisse zu ermitteln.
Grundsätze (Art. 7)
IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH fordern in Absatz 1 auch die Berücksichtigung der Erfordernisse der Nachführungsstellen zu ergänzen. Sie fordern zudem die Streichung von Absatz 2, da der modulare Aufbau des Geodatenmodells nicht auf Verordnungsstufe
geregelt werden müsse.
SO merkt an, dass nicht klar sei, was in Absatz 3 mit «eingebunden» gemeint sei. SSV fordert die Ergänzung von Absatz 4 um den «Dienstbarkeitsplan» und «beglaubigten Auszug aus der amtlichen Vermessung».
Beschreibungssprache (Art. 8)
SG fordert, dass die Versionenbezeichnung wegzulassen sei, da bei jeder neuen Version die Verordnung angepasst werden müsse. IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH fordern,
dass das Geodatenmodell mindestens entweder in den Landessprachen D/F/I publiziert oder ein Glossar für die anderen Landessprachen erstellt wird.
Objekte (Art. 9)
TI fordert eine alternative Terminologie für die italienische Version von Absatz 1. GEO+ING fordert die Streichung von Absatz 3, da es möglich sein solle, für ausgewählte Objekte und deren Attribute das Datum der letzten Änderung aufzuführen. Dies solle nicht in der
Verordnung, sondern direkt im Datenmodell modelliert werden.
SZ BE und geosuisse-Bern schlagen für Absatz 3 eine allgemeinere Formulierung vor,
damit mehr Flexibilität bei der Modellierung bestehe. SSV forderte ebenfalls eine Anpassung von Absatz drei, da eine Historisierung über alle Objekte nicht nötig sei.
VS regt an in Absatz 4 nicht die Version des eCH-Standards zu nennen.
Metadaten (10)
LU, BE, FR, IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH fordern die Streichung des Artikels