Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 26 Seiten

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Grundbuchverordnung - Darstellung von Grundstücken im Grundbuchplan (Art. 21)

TI fragt, warum nicht auch die Gebiete mit dauernder Bodenverschiebung enthalten sind. SG fordert die Präzisierung, dass nur «als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommene»

selbständige und dauernde Rechte im Grundbuchplan darzustellen seien und nur diese das Vorliegen einer Mutationsurkunde voraussetzen würden. SZ, SSV lehnen die Darstellung der Dienstbarkeiten ab, ebenso ZH.

SG, JU und NE fordern die Ergänzung von Absatz 2, da in Analogie zu den Grundstücken konsequenterweise auch für die Veränderung örtlich eingeschränkter Dienstbarkeiten auch Mutationsurkunden durch einen Geometer angefertigt werden müssten.

Grundbuchverordnung - Dienstbarkeiten und Grundlasten (Art. 70)

OW fordert auf die geplante Änderung von Absatz 3 zu verzichten. IGS, GEOSUISSE, OVG IGSO und AGG fordern die Ergänzung in Absatz 3, dass dem Rechtsgrundausweis ein «konform zertifizierter» Auszug beizufügen sei und dass die Grundlage der Dienstbarkeit digital festgelegt werde. Nur ein zertifizierter Auszug garantiert, dass die Beschreibung der Dienstbarkeit zur Realität und zur AV passe. Die Möglichkeit, die Stelle einer Dienstbarkeit "von Hand" auf einem Auszug des Plan für das Grundbuch zu zeichnen, solle nicht mehr möglich sein, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten zu gewährleisten. SSV fordert, dass der Auszug des Grundbuchplanes vom zuständigen Ingenieur-Geometer oder der zuständigen Ingenieur-Geometerin zu unterzeichnen sei.

Grundbuchverordnung - Berichtigung von befristeten Rechten (Art. 141a)

SZ fordert die Neuaufnahme eines Artikels 141a zur Berichtigung von befristeten Rechten. Die Löschung befristeter Rechte mit abgelaufener Frist habe auf Grundlage von Art. 976 ZGB zu erfolgen. Würden die abgelaufenen Rechte nicht gelöscht, wären im Grundbuch Einträge vorhanden, die nicht rechtsbegründend sind. Dies betreffe insbesondere die

Baurechte.

Anlageschutzverordnung - Amtliche Vermessung von Anlagen (Art. 8)

ZH verlangt die Formulierung von Absatz 1 auf die wahrnehmbaren Teile von militärischen Anlagen hin auszurichten. Die amtliche Vermessung erfasse ausnahmslos alle Grenzen der Grundstücke. Das Eigentum an Grundstücken sei Thema des Grundbuchs und nicht im Kontext der amtlichen Vermessung aufzuführen.

Geoinformationsverordnung - Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts (Anhang 1)

SZ fordert die Dienstbarkeiten als eigenen Geobasisdatensatz im Anhang 1 aufzunehmen. BS verlangt, dass der Plan für das Grundbuch im Katalog zu streichen sei. Der Plan für das Grundbuch sei ein Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung und kein

eigenständiger Geobasisdatensatz. SG und AR fordern auf die geplante Zusammenlegung zu verzichten und die bisherige Differenzierung in den IDs 52 und 54-64 beizubehalten.

Zudem sei zwischen den Lage- und Höhefixpunkten zu differenzieren und die

Dienstbarkeiten zusätzlich aufzunehmen. SSV fordert eine terminologische Anpassung von ID 51, da der Anhang 1 nur Geobasisdaten umfasse. HEV fordert den Geobasisdatensatz «Daten der amtlichen Vermessung» streichen oder ihn eventualiter der

Zugangsberechtigungsstufe B zuzuweisen, da nicht ersichtlich sei, weshalb die Öffentlichkeit Zugang zu den technischen und administrativen Dokumenten (Art. 5 Abs. 1 lit. c VAV)

erhalten solle. Der Zugang müsse daher beschränkt werden.

Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen -

Beglaubigter Auszug (Art. 14)

SSV kritisiert, dass unklar sei, wer einen Auszug aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen beglaubigen könne. Es handle sich hierbei ja nicht um einen Auszug aus der amtlichen Vermessung. Ausserdem werde bezweifelt, dass in dieser Form beglaubigte Auszüge aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen