Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 26 Seiten

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IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH kritisieren, dass eine abschliessende

Stellungnahme ohne den konkreten Fahrplan zu kennen nicht möglich sei. In jedem Fall sei die Frist grosszügig anzugeben und frühzeitig zu kommunizieren, damit nicht nur die

Softwarelieferanten und Nachführungsstellen für die Anpassungen und Migrationen

genügend Zeit erhalten, sondern auch die Kunden der AV ihre Prozesse, Schnittstellen,

Systeme und Umsysteme rechtzeitig anpassen können. AR weisst darauf hin, dass die geplante Erstellung aller erforderlichen Weisungen das Inkrafttreten stark verzögern könnte. JU und NE fordern, dass in Absatz 2 nicht die Armee, sondern die zuständige Stelle des VBS erwähnt werden soll.

4.6 Technische Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch (TGBV)

BE regt an, die Bestimmungen in der TGBV im Hinblick auf die Neuerungen des DM.flex, die Praxisbedürfnisse und die Strategie AV 2020-2023 grundlegend zu überarbeiten. FR und LU fordern, dass die Schnittstelle zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch in der

ganzen Schweiz einheitlich auf eCH-Standards und anerkannten digitalen Werkzeugen basieren soll. AI regt an, dass die verwendeten eCH-Standards zu benennen sind. AG fordert die einheitliche Terminologie «Plan für das Grundbuch» für alle Verordnungen.

Inhalt (Art. 7a)

UR fordert, dass der Begriff «Plan für das Grundbuch» nur an einem Ort zu definieren sei. TI fordert eine Anpassung der italienischen Version. SSV fordert eine klare Unterscheidung zwischen Mindestbestand gemäss Artikel 7 VAV und weiteren Informationen. LU und FR fordert die Bereinigung der Redundanz zu Artikel 7 VAV.

SZ, TG, GR, ZH, AR, VD, SH, BL, LU, HEV, KSG, SO, GEO+ING fordern die Streichung

von Absatz 1 Buchstabe b bezüglich der Aufnahme von Dienstbarkeiten.

GR fordert die Ergänzung von Informationen bei Absatz 1 Buchstabe i, da noch weitere Informationsbedürfnisse denkbar seien. Der HEV fordert die Präzisierung von Absatz 1 Buchstabe j, da nicht ersichtlich sei, was mit «weiteren Objekten» genau gemeint sei.

Genauigkeit und Zuverlässigkeit (Art. 7b)

SSV, Geo+ING und Jermann AG fordern die Streichung des Artikels, da er bereits in Artikel 4 VAV-VBS enthalten sei.

TI, SZ, TG, GR, AR, VD, SH, BL, LU, HEV, KSG, SO, ZG und ZH fordern die Streichung

von Buchstabe c, da die Einführung der Dienstbarkeiten zu streichen bzw. verschieben sei. Dafür seien die Bergwerke zu ergänzen. VS und TI fordern ebenfalls die Ergänzung der Bergwerke in Buchstabe c, die Dienstbarkeiten seien jedoch zu belassen.

Grundstückbeschreibung (Art. 7c)

ZG, TI, SZ, TG, OW, GR, SG, AR, VD, SH, BL, LU, FR, JU, NE, SO fordern die Ergänzung

des EGRID als schweizweit eindeutiger Identifiktaror bei Absatz 1 Buchstabe b. SZ fordert die Präzisierung von Absatz 1 Buchstabe d und e.

Mutationsurkunden (Art. 7d)

TI merkt an, dass Bergwerke und Dienstbarkeiten fehlen und regt eine andere Terminologie in der italienischen Version an. JU und NE regen eine Präzisierung von Absatz 2 und 3 an. FR möchte, dass der Name der unterzeichnenden Person erwähnt wird, weil die Unterschrift alleine keine Identifikation der Person erlaube. SG und AR regen an, die Möglichkeiten zur digitalen Signatur explizit zuzulassen. SZ fordert einen neuen Absatz 4 der festhält, dass die Grundbuchämter die Mutationsurkunden in digitaler Form archivieren.