Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 26 Seiten

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Zeitpunkt der Durchführung (Art. 21)

GEO+ING fordert eine rein redaktionelle Anpassung.

Laufende Nachführung (Art. 23)

BS merkt an, dass die Anpassung der Nachführungsfrist auf 3 Monate die Kosten für die Nachführung der Daten der amtlichen Vermessung erhöhen werde. NW begrüsst die

Nachführungsfrist von 3 Monaten grundsätzlich, weit aber darauf hin, dass der Zeitpunkt «Eintreten einer Veränderung» nicht mit demjenigen der kommunalen Bauabnahme

übereinstimmen müsse und mit der Verkürzung der Frist auch ein qualifiziertes Meldewesen zu etablieren sei.SG unterstützt die Verkürzung der Nachführungsfrist. KGK, AG, GR, AR und GL merken an, dass die heute geltende Nachführungsfrist nicht mehr zweckmässig sei, die neue Frist von 3 Monaten nach Eintreten einer Veränderung aber herausfordernd sei und zu Mehrkosten führen können. Zudem sei der massgebende Auslöser «nach Eintreten einer Veränderung» nicht klar definiert. Da die laufende Nachführung über ein Meldewesen erfolgt, solle als massgebender Auslöser der «Eingang der Meldung» sein. SSV unterstützt die Formulierung «nach Eingang der Meldung bei der Nachführungsstelle», da das Meldewesen zu wenig gut funktioniere und es daher unrealistisch sei, dass die Nachführung innert dreier Monate nach Veränderung festzuschreiben TG, OW, VD, SH, BE, JU, SO und LU kritisieren, dass eine massive Reduktion der Nachführungsfrist zu deutlich höheren Kosten führe und auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis betrachtet werden müsse. Daher sei die Formulierung «in der Regel innert drei Monaten» zu verwenden. LU merkt zudem an, dass Darstellung der projektierten Bauten dazu führe, dass eine Frist von 6 Monaten ausreiche. AR unterstützt die Verkürzung der Frist, fordert aber, dass Anstelle des Begriffs "nach deren Eintreten" die Formulierung "seit deren Meldung" zu verwenden. VS schlägt eine Frist von 6 Monaten als «gangbaren Kompromiss vor», da die Aufnahme der Gebäude und der restlichen

Bodenbedeckung sonst oft nicht gleichzeitig durchgeführt werden könne. SZ fordert eine Nachführungsfrist von 12 Monaten, da eine verkürzte Frist nur unter erheblichem Aufwand zu gewährleisten sei und der Kanton nicht gewillt sei, die zusätzlichen Kosten zu

übernehmen oder an die Grundeigentümer oder Gemeinden zu übertragen. UR findet die Stossrichtung der Verkürzung der Nachführungsfristen wichtig, die dreimonatige Frist werfe aber diverse Fragen auf. Insbesondere welche Veränderung massgeblich sei und bisherige Erfahrungen mit den Meldestellen. ZH lehnt die erhebliche Verkürzung der Frist ab, da davon auszugehen sei, dass sich die Nachführungskosten im Kanton dadurch verdreifachen

würden und ein entsprechendes Bedürfnis sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse fehle. IGS,

GEOSUISSE, TG-Geometer geosuisse ZH-SH, geosuisse-Bern und IGSO, OVG, AGG

finden eine Frist von 3 bis 6 Monaten realistisch, welche abhängig vom jeweiligen Kanton unter der Verantwortung der Kantonalen Stelle angepasst werden müsse. GEO+ING finden die Herabsetzung der Frist richtig, fordern aber eine Frist von 6 Monaten, damit eine

kostengünstige und effiziente Nachführung in der Praxis auch künftig möglich sei. Geoterra fordert eine Frist von 6 Monaten, welche «nach Erhalt der Meldung» zu laufen beginnt.

SZ fordert, dass die Ausnahme in Absatz 2 gestrichen werde, da hier kein Nutzen in

kantonalen Einzellösungen gesehen werde. UR geht davon aus, dass die

Ausnahmetatbestände in Absatz 2 insbesondere die Gebiete in höheren Lagen und mit langen Schneebedeckungsperioden abdecken würden. LU fordert Anhörung durch die V+D bezüglich der Ausnahmen zu streichen, da diese nicht zielführend sei. ZG fordert ebenfalls, dass auf die Anhörung zu verzichten und die V+D lediglich über die Ausnahmen zu

informieren sei.

IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH fordern eine redaktionelle Anpassung von

Absatz 3. SSV fordert die Präzisierung, dass nur wo keine übergeordneten Vorschriften bestehen, die Kantone das Meldewesen regeln, da bei Plangenehmigungsverfahren bereits auf Bundesebenen Meldefristen zu berücksichtigen seien. Jermann fordert eine

Präzisierung von Absatz 3.