Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 26 Seiten

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3. Abschnitt: Verifikation (Art. 26)

SG findet den vorgesehenen Wegfall von Absatz 2 erstaunlich, da der Bund in den anderen Bereichen nur eine Oberaufsichtsfunktion habe, wäre es logisch, wenn V+D bei den

Fixpunkten der zweiten Kategorie als Verifikationsbehörde auftrete. Zudem wird eine

redaktionelle Anpassung von Absatz 3 gefordert. LU und BE fordern Absatz 2 nicht zu streichen. Die Streichung entspreche zwar der Praxis, sei aber bedauerlich, da dadurch keine unabhängige Kontrolle mehr stattfinde und Wissens-Austausch wegfalle. BL fordert, die «kantonale Aufsichtsstelle» durch «kantonale Vermessungsaufsicht» zu ersetzen. GE kritisiert, dass die Regelung eine Umverteilung der Lasten vom Bund auf die Kantone

darstelle und daher insbesondere in den Budgets berücksichtigt werden sollte.

Vorprüfung (Art. 27) - Aufhebung

IGS, SSV, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH begrüssen die geplante Aufhebung.

Öffentliche Auflage (Art. 28)

TI kritisiert, dass der Plan ohne Bodenbedeckung und Ortsnamen für den Grundeigentümer unleserlich sei. SBV fordert eine Ergänzung von Absatz 2, es seien auch die technischen und qualitativen Anforderungen des Bundesrechtes in der öffentlichen Auflage

bereitzustellen. Ansonsten sei keine Überprüfung der Auflageakten möglich. Absatz 3 sei zudem zu ergänzen und explizit festzuhalten, dass dem Grundeigentümer auf Verlangen ein «kostenloser» Auszug über sein Grundstück zuzustellen sei.

IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH fordern eine redaktionelle Anpassung von

Absatz 4. HEV verlangt, dass Absatz 3 ganz gestrichen wird, da es äusserst problematisch sei, wenn die öffentliche Auflage und die amtliche Publikation nur auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Denkbar sei, dass die Kantone den elektronischen Weg als zusätzliche Möglichkeit vorgesehen, um die Publizitätswirkung zu verstärken. SBV verlangt ebenfalls, dass die öffentliche Auflage lediglich in Ergänzung zur schriftlichen Auflage beschlossen werden könne, da dies für den Grundeigentümer sonst einen Nachteil darstelle. FR und SSV begrüssen die Regelung ausdrücklich.

UR und Geoterra verlangen, dass Absatz 4 ergänzt wird, damit bei der Behebung von Widersprüchen nach Artikel 14a bei Zustimmung aller direkt Beteiligten auf die öffentliche Auflage verzichtet werden könne.

Genehmigung (Art. 29)

BS verlangt eine Präzisierung, da nur die Daten Rechtswirkung entfalten sollen. HEV fordert aus Gründen der Rechtssicherheit, dass die Genehmigung erst nach vollständiger

Erledigung der Einsprachen zu erfolgen habe.

Anerkennung durch den Bund (Art. 30)

SBV fragt, wann die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene formelle Prüfung erfolge. Dies sei noch zu klären.

6. Kapitel: Zugang und Nutzung - Grundsatz (Art. 34)

TI, GR und SSV verlangen die Streichung von Absatz 3, da der Geodienst in der

Geoinformationsverordnung genügend geregelt sei. HEV verlangt ebenfalls die Streichung von Absatz 3, da kein Bedarf bestehe für den vorgesehenen Geodienst für den vernetzten Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung, Für die Regelung des Zugangs seien zudem die Kantone zuständig. SG und AR verlangen eine Anpassung von Absatz 3 oder Präzisierung der Erläuterungen, da die Bedeutung der Bestimmung unklar sei. LU kritisiert, dass die AV-Daten im Eigentum der Kantone stehen und der Vertrieb daher nicht auf diese Weise erfolgen könne - oder nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Kantone. Die

Aggregationsinfrastruktur der Kantone (geodienste.ch) würde dies bereits abdecken und im Kanton seien die Daten der amtlichen Vermessung zudem noch gebührenpflichtig. FR und NE fordern, dass die Kantone den Geodienst betreiben.