Vorlage

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten

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15.6.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/11

Der Rat übt seine politische Rolle in Bezug auf die Steuerung des Schengen-Raums aus, indem er die von der Kommission vorgelegten Berichte gemäß Artikel 25, unter anderem über den Sachstand der Umsetzung der Aktionspläne, erörtert und indem er politische Beratungen über die wirksame Umsetzung des Schengen-Besitzstands und das ordnungsgemäße Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen führt. Zu diesem Zweck arbeiten die Kommission und der Rat in allen Phasen des im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus umfassend zusammen. Insbesondere stellt die Kommission dem Rat zeitnah sachdienliche Informationen über die Programmplanung und Durchführung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten zur Verfügung.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten in allen Phasen der Evaluierungen uneingeschränkt zusammen, um die wirksame Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, um der Kommission und den Teams bei der Durchführung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten zu helfen und zu unterstützen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kommission und die Teams, die Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten durchführen, ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, insbesondere indem sie der Kommission und den Teams gestatten, Anfragen direkt an die zuständigen Personen zu richten, und indem sie ihnen uneingeschränkten und ungehinderten Zugang zu allen Bereichen, Diensträumen und Unterlagen gewähren, die für die Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit erforderlich sind, einschließlich nationaler und interner Leitlinien und Anweisungen. Zugang zu einschlägigen Verschlusssachen wird den Teammitgliedern und Beobachtern gewährt, die über eine entsprechende, von einer zuständigen Behörde ausgestellte Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung verfügen.

(6) Die Kommission ist dafür zuständig, für ihre Vertreter und die Sachverständigen der Mitgliedstaaten in den Teams die Anreise in den besuchten Mitgliedstaat und die Rückreise aus dem besuchten Mitgliedstaat zu regeln.

Die Kommission trägt die Reise- und Unterbringungskosten für die Sachverständigen, die an den Besuchen teilnehmen, und für den in Artikel 16 Absatz 2 genannten Sachverständigen in Schulung.

Der besuchte Mitgliedstaat ist für die erforderliche Beförderung vor Ort zuständig, ausgenommen bei unangekündigten Besuchen.

Artikel 4

Formen der Evaluierung

(1) Evaluierungen können in einer der folgenden Formen durchgeführt werden:

a) erstmalige Evaluierungen;

b) regelmäßige Evaluierungen;

c) unangekündigte Evaluierungen;

d) thematische Evaluierungen.

(2) Die Kommission organisiert erstmalige Evaluierungen, nachdem ein Mitgliedstaat seine Bereitschaft erklärt hat, evaluiert zu werden.

(3) Die Kommission kann unangekündigte Evaluierungen organisieren, insbesondere,

a) um die Anwendung des an den Binnengrenzen geltenden Schengen-Besitzstandes zu evaluieren;

b) wenn sie Kenntnis von neu auftretenden oder systemischen Problemen erhält, die möglicherweise erhebliche negative

Auswirkungen auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben könnten, einschließlich Umständen, die eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit in diesem Raum darstellen würden;

c) wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Schengen-Besitzstand in

schwerwiegender Weise vernachlässigt, einschließlich dann, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass schwerwiegende Verletzungen von Grundrechten vorliegen.

(4) Die Kommission kann thematische Evaluierungen organisieren, insbesondere, um die Umsetzung wesentlicher Änderungen der Rechtsvorschriften — sobald sie gelten — und neuer Initiativen zu bewerten oder um Probleme aus allen Politikbereichen oder Vorgehensweisen von Mitgliedstaaten, die ähnlichen Herausforderungen gegenüberstehen, zu bewerten.