Vorlage
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten
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L 160/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.6.2022
3. „regelmäßige Evaluierung“ eine im mehrjährigen Evaluierungsprogramm und in den einjährigen Evaluierungs
programmen vorgesehene Evaluierung zur Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch einen Mitgliedstaat im Hinblick auf die Bewertung der Gesamtleistung des Mitgliedstaats bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands;
4. „unangekündigte Evaluierung“ eine nicht in den mehrjährigen und einjährigen Evaluierungsprogrammen vorgesehene
Evaluierung zur Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten in einem oder mehreren Politikbereichen;
5. „thematische Evaluierung“ eine im einjährigen Evaluierungsprogramm vorgesehene Evaluierung mit dem Ziel, eine
Analyse der Rechtsvorschriften oder Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands oder der Anwendung bestimmter Teile davon in mehreren Mitgliedstaaten zu liefern;
6. „Besuch“ einen Besuch in einem Mitgliedstaat oder in seinen Konsulaten zur Durchführung einer Evaluierungs- oder
Überwachungstätigkeit;
7. „erneuter Besuch“ einen zusätzlichen Besuch im Anschluss an eine Evaluierung, bei der ein schwerwiegender Mangel
festgestellt wurde, oder im Anschluss an eine erstmalige Evaluierung, die ergeben hat, dass der evaluierte Mitgliedstaat die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands nicht erfüllt;
8. „Überprüfungsbesuch“ einen zusätzlichen Besuch, bei dem es sich nicht um einen erneuten Besuch handelt und der
durchgeführt wird, um die Fortschritte bei der Durchführung eines Aktionsplans zu überwachen;
9. „nicht-konformes Ergebnis“ die Bewertung eines Ergebnisses, wonach nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften
oder ihre Durchführung nicht mit den rechtsverbindlichen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Einklang stehen;
10. „schwerwiegender Mangel“ eine allgemeine Bewertung der Lage, die einem oder mehreren nicht-konformen
Ergebnissen zugeschrieben wird, die die wirksame Anwendung des Schengen-Besitzstands betreffen und die einzeln oder in Kombination eine Verletzung der Grundrechte darstellen könnten oder erhebliche negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben oder auf Dauer haben könnten;
11. „Team“ eine Gruppe aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und Vertretern der Kommission, die
Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten durchführen;
12. „Beobachter“ einen von einer in Artikel 7 genannten Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union benannten
Sachverständigen, der an einer Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit teilnimmt;
13. „Sachverständiger in Schulung“ einen von einem Mitgliedstaat benannten Sachverständigen bzw. einen Vertreter der
Kommission, der zum Sachverständigen für Schengen-Evaluierungen geschult werden soll.
Artikel 3
Zuständigkeiten und Pflicht zur Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind gemeinsam dafür zuständig, den Evaluierungs- und Überwachungsme chanismus unter Mitwirkung der in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate umzusetzen.
(2) Die Kommission ist zuständig für die Gesamtkoordinierung im Zusammenhang mit der Aufstellung der einjährigen und mehrjährigen Evaluierungsprogramme, der Abfassung der Fragebögen, der Aufstellung der Zeitpläne für die Besuche, der Durchführung der Besuche sowie der Abfassung der Evaluierungsberichte und der Empfehlungen. Sie gewährleistet auch, dass die Folgemaßnahmen und Überwachungstätigkeiten durchgeführt werden.
(3) Der Rat nimmt Empfehlungen an bei schwerwiegenden Mängeln, erstmaligen Evaluierungen, thematischen Evaluierungen und wenn der evaluierte Mitgliedstaat den Inhalt des Entwurfs des Evaluierungsberichts, der den Entwurf der Empfehlungen enthält, bestreitet. Im Rahmen der Überwachungsphase des Evaluierungs- und Überwachungsme chanismus nimmt der Rat bei schwerwiegenden Mängeln und erstmaligen Evaluierungen Durchführungsbeschlüsse über den Abschluss der Aktionspläne an.