Vorlage

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten

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15.6.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/15

c) gegebenenfalls die thematischen Evaluierungen, einschließlich deren Themen, der zu evaluierenden Mitgliedstaaten und

der geplanten Methoden.

(3) Die Kommission übermittelt das einjährige Evaluierungsprogramm unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Im Falle höherer Gewalt, die die Durchführung von Evaluierungen gemäß dem nach Absatz 2 festgelegten vorläufigen Zeitplan verhindert, kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten den Zeitplan für die betreffenden Evaluierungen anpassen.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über Ereignisse nach Unterabsatz 2 und deren erwartete Auswirkungen auf die Planung der Evaluierungen im Rahmen des einjährigen Evaluierungsprogramms.

Artikel 14

Standardfragebogen

(1) Die Kommission erstellt und aktualisiert im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Standardfragebogen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bei der Ausarbeitung des Fragebogens kann die Kommission die in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union hören.

(2) Gegenstand des Standardfragebogens sind die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie die organisatorischen und technischen Mittel, die für die Umsetzung des Schengen-Besitzstands zur Verfügung stehen, einschließlich der in den Handbüchern, den Schengen-Katalogen und den einschlägigen statistischen Daten genannten Mittel.

(3) Bis zum 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt die Kommission den Standardfragebogen den Mitgliedstaaten, die nach dem einjährigen Evaluierungsprogramm im darauffolgenden Jahr einer regelmäßigen Evaluierung unterzogen werden sollen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Antworten spätestens am 31. Oktober des selben Jahres.

Die Kommission stellt die in Unterabsatz 2 genannten Antworten den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(4) Auf Ersuchen der Kommission aktualisieren die evaluierten Mitgliedstaaten ihre Antworten auf den Standardfragebogen und beantworten vor konkreten Evaluierungen gegebenenfalls ergänzende Fragen. Die Mitgliedstaaten können ferner gegebenenfalls die Ergebnisse nationaler Qualitätskontrollmechanismen und interner Prüfungen übermitteln.

KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON EVALUIERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSTÄTIGKEITEN

Artikel 15

Teammitglieder und Beobachter

(1) Die an Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten teilnehmenden Teammitglieder und Beobachter müssen eine entsprechende fachliche Eignung — unter anderem solide theoretische Kenntnisse und Erfahrung in den unter den Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus fallenden Bereichen — aufweisen, fundierte Kenntnisse über die Evaluierungsgrundsätze, -verfahren und -techniken besitzen und in der Lage sein, sich in einer gemeinsamen Sprache zu verständigen.

(2) Sachverständige aus den Mitgliedstaaten, die nach der jeweiligen Beitrittsakte durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, ihn jedoch noch nicht vollständig anwenden, nehmen an Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten in Bezug auf alle Teile des Schengen-Besitzstands teil.