Vorlage
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten
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L 160/20 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.6.2022
Artikel 21
Folgemaßnahmen und Überwachung
(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Annahme des Evaluierungsberichts einschließlich Empfehlungen durch die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 4 oder der Annahme der Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 5 legt der evaluierte Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat einen Aktionsplan zur Umsetzung aller Empfehlungen vor. Die anderen Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zu dem Aktionsplan Stellung zu nehmen.
(2) Nach Rücksprache mit dem Team, das die Evaluierung durchgeführt hat, übermittelt die Kommission dem evaluierten Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Vorlage des Aktionsplans eine Überprüfung der Angemessenheit des Aktionsplans.
Ist die Kommission der Auffassung, dass der Aktionsplan nicht angemessen ist, muss der evaluierte Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang der Überprüfung einen überarbeiteten Aktionsplan vorlegen. Die Kommission legt die Überprüfung des Aktionsplans auch dem Rat vor.
(3) Der evaluierte Mitgliedstaat berichtet der Kommission und dem Rat alle sechs Monate nach dem Tag der Eingangsbe stätigung der Überprüfung des Aktionsplans über die Durchführung des Aktionsplans, bis er nach Ansicht der Kommission vollständig durchgeführt ist. Je nach Art der Mängel und dem Stand der Umsetzung der Empfehlungen kann die Kommission in Abstimmung mit dem evaluierten Mitgliedstaat diesem eine andere Berichtsfrequenz aufgeben.
Berichtet der evaluierte Mitgliedstaat nicht regelmäßig über die Durchführung des Aktionsplans, so setzt die Kommission den Rat und das Europäische Parlament darüber in Kenntnis, dass der evaluierte Mitgliedstaat seinen Pflichten nicht nachkommt.
Die Kommission kann Überprüfungsbesuche durchführen, um die Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans zu überwachen.
Ist der Aktionsplan nach Ansicht der Kommission vollständig durchgeführt, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten über den Abschluss des Aktionsplans.
KAPITEL IV
SCHWERWIEGENDE MÄNGEL UND BESONDERE EVALUIERUNGSFORMEN
Artikel 22
Besondere Bestimmungen für im Evaluierungsbericht festgestellte schwerwiegende Mängel
(1) Die leitenden Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten teilen dem evaluierten Mitgliedstaat am Ende ihrer Evaluierungstätigkeit im Namen des Teams schriftlich mit, dass ein schwerwiegender Mangel festgestellt wurde. Der Rat wird ebenfalls unverzüglich unterrichtet.
Der evaluierte Mitgliedstaat ergreift daraufhin umgehend Abhilfemaßnahmen und mobilisiert erforderlichenfalls alle angemessenen operativen und finanziellen Mittel. Der evaluierte Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die umgehend ergriffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen. Gleichzeitig unterrichtet die Kommission die in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über den festgestellten schwerwiegenden Mangel, damit diese den evaluierten Mitgliedstaat gegebenenfalls unterstützen können.
(2) Der gemäß Artikel 20 Absätze 1, 2 und 3 erstellte Evaluierungsbericht enthält vor allem die Ergebnisse, die zur Feststellung eines schwerwiegenden Mangels geführt haben. Aus dem Titel und dem Fazit des Bewertungsberichts geht deutlich hervor, dass ein gravierender Mangel bzw. gravierende Mängel vorliegen. Dem Bericht wird ein Entwurf von Empfehlungen — auch für umgehende Abhilfemaßnahmen — beigefügt. Die Kommission übermittelt dem evaluierten Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit den Entwurf des Evaluierungsberichts.