Vorlage
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten
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L 160/18 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.6.2022
(6) Möchte ein Mitgliedstaat einen Sachverständigen in Schulung gemäß Artikel 16 Absatz 2 benennen, so teilt er dies der Kommission mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Evaluierungsbeginn mit.
(7) Die in Absatz 5 genannten Beobachter unterstützen das Team auf Aufforderung der leitenden Sachverständigen, nehmen jedoch nicht an den internen Entscheidungsprozessen des Teams teil.
Die in Absatz 6 genannten Sachverständigen in Schulung nehmen nicht aktiv an der Evaluierungstätigkeit teil.
(8) Erhält die Kommission nicht mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Beginn der Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit bzw. mindestens eine Woche davor im Falle eines unangekündigten Besuchs eine Bestätigung, dass die erforderliche Anzahl der im Pool vertretenen Sachverständigen teilnimmt, so fordert die Kommission alle Mitgliedstaaten unverzüglich auf, für die fehlenden Teammitglieder qualifizierte Sachverständige außerhalb des Pools zu benennen. Die Mitgliedstaaten reagieren innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt dieser Aufforderung.
(9) Die Kommission benennt einen leitenden Sachverständigen der Kommission und schlägt den leitenden Sachverständigen der Mitgliedstaaten vor. Der leitende Sachverständige der Mitgliedstaaten wird von den Mitgliedern des Teams so bald wie möglich nach der Aufstellung des Teams benannt.
Die leitenden Sachverständigen sind insbesondere für die Gesamtplanung, die Vorbereitung, die Organisation des Teams, die Durchführung der Evaluierung, die Koordinierung der Abfassung des Evaluierungsberichts, die Vorstellung des Evaluierungsberichts und der Empfehlungen, die Qualitätskontrolle und die Folgemaßnahmen sowie gegebenenfalls entsprechende Überwachungstätigkeiten verantwortlich.
Artikel 19
Durchführung der Besuche
(1) Die Teams treffen alle im Vorfeld erforderlichen Maßnahmen, um die Effizienz, Präzision und Kohärenz der Besuche zu gewährleisten.
(2) Das detaillierte Programm für den Besuch in einem Mitgliedstaat oder in seinen Konsulaten wird von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den leitenden Sachverständigen und dem betroffenen Mitgliedstaat festgelegt.
Das in Unterabsatz 1 genannte detaillierte Programm kann Besuche bei und Treffen mit nationalen Behörden und Einrichtungen sowie nichtstaatlichen und internationalen Organisationen, anderen Stellen, Agenturen und Einrichtungen umfassen, die die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstands unterstützen.
(3) Bei angekündigten Besuchen konsultiert die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Besuch und teilt ihm den Zeitplan und das detaillierte Programm mit. Sie teilt die Namen der Teammitglieder und der Beobachter im Voraus mit. Der betroffene Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle, die Vorkehrungen für die praktischen Einzelheiten des Besuchs trifft.
(4) Unangekündigte Besuche werden mit einer mindestens 24 Stunden im Voraus erfolgenden Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats durchgeführt. Unangekündigte Besuche an den Binnengrenzen werden ohne vorherige Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats durchgeführt. Unangekündigte Besuche können ohne vorherige Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats durchgeführt werden, wenn die Kommission triftige Gründe zu der Annahme hat, dass bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands schwerwiegende Verletzungen der Grundrechte vorliegen. Überprüfungsbesuche können auch ohne vorherige Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats durchgeführt werden.
Die Kommission legt das detaillierte Programm für unangekündigte Besuche fest. Wurde ein Mitgliedstaat über einen unangekündigten Besuch benachrichtigt, kann die Kommission den Zeitplan und das detaillierte Programm mit dem betreffenden Mitgliedstaat abstimmen.