Vorlage

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten

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L 160/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.6.2022

Artikel 16

Schulung der Sachverständigen, Beobachter und Sachverständigen in Schulung

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen in Zusammenarbeit mit den in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sicher, dass die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Kommission eine geeignete Schulung erhalten, die sie als Sachverständige für Schengen-Evaluierungen benötigen.

Die Kommission stellt sicher, dass die Schulungen für Sachverständige für Schengen-Evaluierungen für alle einschlägigen Politikbereiche organisiert werden und auch das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörden und die Grundrechtskom ponenten, die unter Mitwirkung der FRA erarbeitet werden, umfassen.

Die Kommission hält in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Lehrpläne für die Erstschulung auf dem neuesten Stand und bietet bei Bedarf Aufbau- und Auffrischungsschulungen an.

(2) In hinreichend begründeten Fällen kann jedem Team, das regelmäßige Evaluierungen durchführt, ein Sachverständiger in Schulung entweder aus einem Mitgliedstaat oder von der Kommission angehören.

(3) Die Beobachter erhalten eine angemessene Schulung.

Artikel 17

Pool von Sachverständigen der Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten jedes Jahr einen Pool von Sachverständigen zusammen, deren fachlicher Hintergrund den Politikbereichen oder gegebenenfalls den im mehrjährigen Evaluierungs programm festgelegten besonderen Schwerpunktbereichen entspricht.

(2) Parallel zur Aufstellung des einjährigen Evaluierungsprogramms gemäß Artikel 13 Absatz 1 benennen die Mitgliedstaaten auf Aufforderung der Kommission für jeden Politikbereich einen oder mehrere qualifizierte Sachverständige für den Pool von Sachverständigen des Folgejahres. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass mindestens ein benannter Sachverständiger pro Politikbereich während eines Kalenderjahres zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten können den Sechsmonatszeitraum, in dem ein benannter Sachverständiger zur Verfügung steht, sowie die Präferenzen für eine bestimmte Evaluierung angeben. Die Kommission berücksichtigt diese Präferenzen so weit wie möglich.

Die Mitgliedstaaten müssen keine Sachverständigen für die Bereiche benennen, in denen sie aus objektiven Gründen nicht evaluiert werden oder in Ausnahmefällen, wenn durch die Benennung die Ausübung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt würde. Macht ein Mitgliedstaat Letzteres geltend, so legt er der Kommission schriftlich die Gründe und weitere Informationen über diese außergewöhnliche Situation vor.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nationalen Kontaktstellen mit, die für die Kommunikation über den Einsatz der Sachverständigen benannt wurden.

(3) Die Kommission grenzt in der Aufforderung die fachlichen Anforderungen an die zu benennenden Sachverständigen entsprechend den im einjährigen Evaluierungsprogramm vorgesehenen Evaluierungen genauer ein.

(4) Die Mitgliedstaaten benennen die Sachverständigen innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Aufforderung gemäß Absatz 2.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Sachverständigen die in Artikel 15 genannten Bedingungen und die besonderen Anforderungen in der Aufforderung zur Bildung des Pools von Sachverständigen erfüllen.

(6) Sachverständige, die geeignete Schulungen gemäß Artikel 16 erhalten haben, werden nach Möglichkeit für den Expertenpool benannt, der für das Jahr gebildet wird, das auf das Jahr folgt, in dem sie die betreffende Schulung absolviert haben.

(7) Die Kommission kann die in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auffordern, Beobachter für den Pool von Sachverständigen zu benennen.