Vorlage

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten

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L 160/14 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.6.2022

KAPITEL II

PROGRAMMPLANUNG

Artikel 12

Mehrjähriges Evaluierungsprogramm

(1) Die Kommission stellt — gegebenenfalls nach Anhörung der in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union — ein mehrjähriges Evaluierungsprogramm mit einer Laufzeit von sieben Jahren mindestens acht Monate vor Beginn des folgenden Siebenjahreszeitraums auf.

In jedem mehrjährigen Evaluierungszyklus wird jeder Mitgliedstaat einer regelmäßigen Evaluierung unterzogen und kann auf der Grundlage von Risikoanalysen, neuen Rechtsvorschriften oder den von der Kommission gemäß den Artikeln 7 bis 11 erhaltenen Informationen gegebenenfalls einer oder mehreren thematischen oder unangekündigten Evaluierungen unterzogen werden.

(2) Die Kommission stellt das mehrjährige Evaluierungsprogramm im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission übermittelt das mehrjährige Evaluierungsprogramm dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3) Das mehrjährige Evaluierungsprogramm kann gegebenenfalls besondere Schwerpunktbereiche innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Politikbereiche für die regelmäßigen Evaluierungen vorgeben und enthält einen vorläufigen Zeitplan für diese Evaluierungen.

Das mehrjährige Evaluierungsprogramm umfasst eine vorläufige Liste der Mitgliedstaaten, die in einem bestimmten Jahr unbeschadet der Anpassungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels regelmäßigen Evaluierungen unterzogen werden. Bei der vorläufigen Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten einer regelmäßigen Evaluierung unterzogen werden sollen, wird der seit der letzten regelmäßigen Evaluierung vergangene Zeitraum berücksichtigt. Ferner werden die Ergebnisse früherer Evaluierungen, das Tempo der Durchführung der Aktionspläne und andere relevante Informationen über die Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Schengen-Besitzstandes, die der Kommission zur Verfügung stehen und nach den Artikeln 7 bis 11 eingehen, berücksichtigt.

(4) Im Falle höherer Gewalt, die die Durchführung von Evaluierungen gemäß dem nach Absatz 3 festgelegten vorläufigen Zeitplan verhindert, kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten den Zeitplan für die betreffenden Evaluierungen anpassen.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über Ereignisse gemäß Unterabsatz 1 und deren erwartete Auswirkungen auf die Planung der Evaluierungen im Rahmen des mehrjährigen Evaluierungs programms.

Artikel 13

Einjähriges Evaluierungsprogramm

(1) Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts bis zum 15. November des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, auf das sich das Programm bezieht, ein einjähriges Evaluierungsprogramm auf. Das einjährige Evaluierungs programm stützt sich insbesondere auf die Risikoanalysen und andere Informationen, die die Kommission nach den Artikeln 7 bis 11 eingeholt hat. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Das einjährige Evaluierungsprogramm enthält einen vorläufigen Zeitplan für die folgenden Evaluierungen:

a) die regelmäßigen Evaluierungen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des mehrjährigen Evaluierungsprogramms;

b) die erstmaligen Evaluierungen eines Mitgliedstaats;