Vorlage
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten
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L 160/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.6.2022
Artikel 5
Formen der Überwachungstätigkeiten
Überwachungstätigkeiten können Folgendes umfassen:
a) Überprüfung der von den evaluierten Mitgliedstaaten vorgelegten Aktionspläne und Folgeberichte;
b) erneute Besuche;
c) Überprüfungsbesuche.
Artikel 6
Evaluierungs- und Überwachungsmethoden
Die in den Artikeln 4 und 5 genannten Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten können mittels Besuchen sowie Fragebögen oder — ausnahmsweise — anderer Fernmethoden durchgeführt werden.
Jede Evaluierungs- und Überwachungsmethode kann den Umständen entsprechend einzeln oder in Kombination mit einer anderen Methode angewendet werden.
Artikel 7
Zusammenarbeit mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
(1) Die Kommission arbeitet mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands teilnehmen, sowie mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) zusammen.
Die Kommission kann mit diesen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Vereinbarungen treffen, um die Zusammenarbeit bezüglich der Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern.
(2) Die Kommission kann die in Absatz 1 genannten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auffordern, im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate Informationen, statistische Daten oder Risikoanalysen — auch zu Korruption und organisierter Kriminalität, sofern diese die Anwendung des Schengen-Besitzstands durch die Mitgliedstaaten untergraben könnten — zur Verfügung zu stellen, um das Lagebewusstsein im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1896 hinsichtlich der Umsetzung des Schengen-Besitzstands durch die Mitgliedstaaten zu verbessern.
Der evaluierte Mitgliedstaat kann zu den nach Unterabsatz 1 bereitgestellten Informationen Stellung nehmen.
Artikel 8
Zusammenarbeit mit Frontex
(1) Für die Zwecke der Aufstellung des einjährigen Evaluierungsprogramms nach Artikel 13 übermittelt Frontex dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten bis zum 31. August jedes Jahres eine Risikoanalyse.
Die in Unterabsatz 1 genannte Risikoanalyse erstreckt sich auf alle relevanten Aspekte im Zusammenhang mit der europäischen integrierten Grenzverwaltung und enthält Empfehlungen zu bestimmten Abschnitten der Außengrenzen, bestimmten Grenzübergangsstellen und besonderen Standorten, die für die Evaluierung der Einhaltung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) von Belang sind, in den Mitgliedstaaten, die gemäß dem nach Artikel 12 der vorliegenden Verordnung aufgestellten mehrjährigen Evaluierungsprogramm im darauffolgenden Jahr zu evaluieren sind.
(22) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).