Vorlage
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten
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15.6.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/23
Die Kommission nimmt den Bericht über den erneuten Besuch im Wege eines Durchführungsrechtsakts an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission legt dem Rat den Bericht über den erneuten Besuch und gegebenenfalls einen Vorschlag für Empfehlungen des Rates zur Annahme im Wege eines Durchführungsbeschlusses vor.
(5) Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der Aktionsplan abgeschlossen werden kann, organisiert sie vor dem Abschluss des Aktionsplans einen Überprüfungsbesuch.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse des Überprüfungsbesuchs. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber, dass der Aktionsplan abgeschlossen werden kann.
Der Rat erlässt auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Überprüfungsbesuchs einen Durchführungsbeschluss zur Billigung des Abschlusses des Aktionsplans.
(6) Die Mitgliedstaaten, zu denen ein Beschluss des Rates über die vollständige Geltung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a angenommen wurde, werden spätestens ein Jahr nach dem Tag der vollständigen Geltung des Schengen-Besitzstands in diesem Mitgliedstaat evaluiert. Das einjährige Evaluierungs programm wird zu diesem Zweck aktualisiert.
Artikel 24
Besondere Bestimmungen für thematische Evaluierungen
Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3 findet auf thematische Evaluierungen Anwendung.
Wird bei einer thematischen Evaluierung ein schwerwiegender Mangel festgestellt, so findet Artikel 22 Anwendung.
KAPITEL V
SCHENGEN-STEUERUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25
Bericht an das Europäische Parlament und den Rat
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen umfassenden Bericht über die auf der Grundlage dieser Verordnung im Vorjahr durchgeführten Evaluierungen vor. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen.
Der Bericht nach Absatz 1 enthält Informationen über die im Vorjahr durchgeführten Evaluierungen, das Funktionieren des Pools von Sachverständigen, einschließlich der Verfügbarkeit von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die Schlussfol gerungen dieser Evaluierungen und den Stand der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Abhilfemaßnahmen. In diesem Bericht werden auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten gemeinsame Probleme, bewährte Verfahren und innovative Lösungen ermittelt, um die Umsetzung des Schengen-Besitzstands zu verbessern. In dem Bericht werden Synergien mit anderen Überwachungsinst rumenten und -mechanismen berücksichtigt, um den Wissensstand in Bezug auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen auszubauen.
Die Kommission übermittelt den Bericht nach Absatz 1 unverzüglich den nationalen Parlamenten. Der Rat erörtert den Bericht unter Berücksichtigung des Beitrags der Evaluierungen zum Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat mindestens zweimal jährlich über den Durchführungsstand der von den Mitgliedstaaten erstellten Aktionspläne. Die Kommission informiert insbesondere über ihre Überprüfungen der Angemessenheit der Aktionspläne und die Ergebnisse von erneuten Besuchen und Überprüfungs besuchen und teilt ihre Bemerkungen mit, wenn sie der Auffassung ist, dass eine erhebliche Verzögerung bei der Durchführung eines Aktionsplans vorliegt.