Vorlage

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten

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15.6.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/9

(42) Für Zypern, Bulgarien und Rumänien sowie Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand

aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(43) Da die Überprüfung nach Maßgabe der geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren für Bulgarien, Rumänien und

Kroatien gemäß der jeweiligen Beitrittsakte bereits abgeschlossen ist, sollte die Überprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung für diese Mitgliedstaaten nicht durchgeführt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird ein Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus eingeführt, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand wirksam, effizient und korrekt anwenden und so zur Erhaltung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und zu einem gut funktionierenden Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen beitragen.

(2) Im Rahmen dieses Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sind objektive und unparteiische Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten mit dem Ziel vorgesehen,

a) die Anwendung des Schengen-Besitzstands in den Mitgliedstaaten, in denen dieser Besitzstand vollständig gilt, und in

den Mitgliedstaaten, in denen der Schengen-Besitzstand im Einklang mit den einschlägigen, dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokollen teilweise gilt, zu überprüfen;

b) zu überprüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung aller einschlägigen Teile des Schengen-

Besitzstands in den Mitgliedstaaten, zu denen noch kein Beschluss des Rates über die vollständige oder teilweise Geltung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands erlassen wurde, erfüllt sind, wobei die Mitgliedstaaten ausgenommen sind, deren Evaluierung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgeschlossen ist.

(3) Die Evaluierungen können sich auf alle Aspekte des Schengen-Besitzstands erstrecken und sie berücksichtigen das Funktionieren der Behörden, die den Schengen-Besitzstand anwenden. Evaluierungen können insbesondere in Bezug auf folgende Politikbereiche vorgenommen werden: Verwaltung der Außengrenzen, Binnengrenzen ohne Grenzkontrollen, Visumpolitik, Rückkehr, IT-Großsysteme zur Unterstützung der Anwendung des Schengen-Besitzstands, polizeiliche Zusammenarbeit, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Datenschutz.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Schengen-Besitzstand“ die Bestimmungen, die durch das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 19 über

den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen sind, sowie die darauf aufbauenden oder sonst damit zusammenhängenden Rechtsakte;

2. „erstmalige Evaluierung“ eine Evaluierung, mit der überprüft wird, ob ein durch den Schengen-Besitzstand gebundener

Mitgliedstaat, für den die Kontrollen an den Binnengrenzen nicht aufgehoben wurden, die Voraussetzungen für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands erfüllt, oder mit der im Falle eines Mitgliedstaats, der nicht am Schengen-Besitzstand teilnimmt und der vom Rat ermächtigt wurde, Teile des Schengen-Besitzstands anzuwenden, überprüft wird, ob der Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die teilweise Anwendung des Schengen-Besitzstands erfüllt;