Vorlage

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten

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15.6.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/17

(8) Die Kommission prüft die benannten Sachverständigen und bestätigt innerhalb einer Woche nach ihrer Benennung ihre Auswahl für den Pool von Sachverständigen. Innerhalb eines Monats nach der Zusammenstellung des Pools von Sachverständigen unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über die Sachverständigen, die unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der geäußerten Präferenzen für eine bestimmte Evaluierung für die im bevorstehenden Jahr geplanten Evaluierungen ausgewählt wurden.

(9) Erfüllt keiner der für die Politikbereiche benannten Sachverständigen die in Absatz 3 genannten Anforderungen, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auf, einen neuen Sachverständigen für den betreffenden Politikbereich zu benennen.

(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Sachverständigen für Evaluierungen zur Verfügung stehen, es sei denn, sie sind mit einer außergewöhnlichen Situation konfrontiert, wie beispielsweise einer Situation, die die Ausübung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt, oder einer personenbezogenen Situation konfrontiert. Macht ein Mitgliedstaat eine solche außergewöhnliche Situation geltend, so legt er der Kommission schriftlich die Gründe und weitere Informationen über die Situation vor.

Steht ein Sachverständiger für den Pool nicht mehr zur Verfügung, so benennt der betreffende Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist einen Nachfolger.

(11) Die Kommission hält die Liste der Sachverständigen im Pool auf dem neuesten Stand und unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Anzahl der pro Mitgliedstaat benannten Sachverständigen und deren Profile.

Artikel 18

Bildung der Teams

(1) Die Kommission legt die Anzahl der Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Vertreter der Kommission in einem Team auf der Grundlage der Besonderheiten und Erfordernisse der Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit fest. Die Zahl der an einem Team teilnehmenden Vertreter der Kommission darf zwei Personen nicht überschreiten. Die Zahl der Sachverständigen der Mitgliedstaaten in einem Team, die an einem angekündigten oder einem unangekündigten Besuch teilnehmen, darf drei Personen nicht unterschreiten. Die Kommission wählt die Teammitglieder aus dem Pool von Sachverständigen aus.

Bei der Bildung der Teams für erneute Besuche und Überprüfungsbesuche in einem bestimmten Mitgliedstaat sind die Kommission und die Mitgliedstaaten bestrebt sicherzustellen, dass mindestens die Hälfte der Sachverständigen der Mitgliedstaaten in dem Team bereits an der Evaluierung teilgenommen haben.

(2) Bei der Auswahl der Sachverständigen berücksichtigt die Kommission die für eine bestimmte Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit erforderlichen Profile unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, geografische Ausgewogenheit sowie Ausgewogenheit hinsichtlich der Berufserfahrung und der Kapazitäten der nationalen Verwaltungen zu gewährleisten.

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten dürfen nicht an einer Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit in dem Mitgliedstaat teilnehmen, in dem sie beschäftigt sind.

(3) Die Kommission lädt die ausgewählten Sachverständigen unmittelbar nach der Terminierung der Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit, spätestens aber zehn Wochen vor ihrem geplanten Beginn ein. Die eingeladenen Sachverständigen antworten innerhalb einer Woche nach Erhalt der Einladung im Einvernehmen mit ihren benennenden Behörden.

Die Einladungen nach Unterabsatz 1 werden über die benannten nationalen Kontaktstellen versandt.

(4) Bei unangekündigten Besuchen werden die Einladungen von der Kommission über die benannten nationalen Kontaktstellen spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Besuchstermin verschickt. Die eingeladenen Sachverständigen antworten innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Einladung im Einvernehmen mit ihren benennenden Behörden.

(5) Die Kommission kann die in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auffordern, einen Vertreter mit einschlägiger Berufs- und Praxiserfahrung zu benennen, der als Beobachter an einer Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit in einem seinem Mandat entsprechenden Bereich teilnimmt. Die Fristen in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten für Einladung und Antwort.