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Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten

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15.6.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/7

(28) Um den Fortschritt bei der Durchführung eines Aktionsplans im Anschluss an eine Evaluierung zu überwachen, bei

der kein schwerwiegender Mangel festgestellt wurden, sollte es möglich sein, Überprüfungsbesuche durchzuführen, sofern dies als notwendig erachtet wird. Überprüfungsbesuche sollten immer vor Abschluss eines Aktionsplans durchgeführt werden, der im Anschluss an eine Evaluierung, bei der ein schwerwiegender Mangel festgestellt wurde, und an eine erstmalige Evaluierung erstellt wurde. Überprüfungsbesuche sollten weniger hohen organisatorischen Anforderungen und Berichtspflichten unterliegen als Evaluierungsbesuche. Sie sollten insbesondere von kleineren Teams durchgeführt werden und weder zu neuen Ergebnissen führen noch die Annahme eines Berichts erfordern. Der Rat sollte aktiver in die Überwachungsphase einbezogen werden, von der Kommission schriftlich — etwa in Form eines Schreibens — über das Ergebnis der Überprüfungsbesuche unterrichtet werden und den Abschluss der Aktionspläne im Falle schwerwiegender Mängel und erstmaliger Evaluierungen auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags billigen.

(29) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass das Europäische Parlament und der Rat regelmäßig Beratungen abhalten, um

das Bewusstsein für die Bedeutung der wirksamen Umsetzung des Schengen-Besitzstands zu schärfen und — soweit erforderlich — die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, die festgestellten Mängel zu beheben. Insbesondere sollte der Rat seine politische Rolle in Bezug auf die Steuerung des Schengen-Raums ausüben, indem er die von der Kommission vorgelegten Berichte erörtert und indem er politische Beratungen über die wirksame Umsetzung des Schengen-Besitzstands und das ordnungsgemäße Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen führt. Die Kommission sollte einen angemessenen Beitrag zur Erleichterung dieser Beratungen leisten, unter anderem durch die Annahme eines umfassenden Jahresberichts über die im Vorjahr durchgeführten Evaluierungen und den Stand der Umsetzung der Empfehlungen. Auf der Grundlage dieses Berichts und dieser Ergebnisse sollte der Rat horizontale Beratungen führen, um zur wirksameren und rascheren Umsetzung der Empfehlungen und der dazugehörigen Abhilfemaßnahmen beizutragen.

(30) Dem mit dieser Verordnung eingeführten Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sollte eine ergänzende

Funktion bei der Überwachung der Wirksamkeit der praktischen Umsetzung der Unionspolitik im Wege der Peer-Review zukommen. Die allgemeine Befugnis der Kommission, die Anwendung des Unionsrechts im Wege von Vertragsverletzungsverfahren unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union zu überwachen, sollte unberührt bleiben.

(31) Was den Geheimhaltungsstatus der Evaluierungsberichte und der Berichte anbelangt, so sollten sie gemäß den im

Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission (10) festgelegten Sicherheitsvorschriften als „vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen“, gelten. Sie sollten als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (11) eingestuft werden, wenn diese Einstufung gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses erforderlich ist oder der evaluierte Mitgliedstaat dies mit Begründung beantragt.

(32) In Anbetracht der besonderen Rolle, die dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten nach

Artikel 70 letzter Satz AEUV zukommt und die in Artikel 12 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Bezug auf die nationalen Parlamente betont wird, sollten der Rat und die Kommission das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente über den Inhalt und die Ergebnisse der Evaluierung unterrichten. Auch würde der Rat, falls die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen sollte, gemäß Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe h seiner Geschäftsordnung (12) das Europäische Parlament hören, um dessen Stellungnahme vor Annahme des endgültigen Texts möglichst umfassend zu berücksichtigen.

(33) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725

angehört und hat am 27. Juli 2021 eine Stellungnahme (13) abgegeben.

(34) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gilt für die Verarbeitung

personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, wenn sie Aufgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung wahrnehmen. Die Verordnung (EU) 2018/1725 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, wenn sie Aufgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung wahrnehmen.

(10) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41). (11) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53). (12) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35). (13) ABl. C 337 vom 23.8.2021, S. 2. (14) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).