Vorlage

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten

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15.6.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/25

(2) Die Evaluierungen betreffen ausschließlich die wirksame und effiziente Anwendung jenes Teils des Schengen-Besitzstands durch Irland, für den diesem Mitgliedstaat eine Beteiligung gestattet wurde.

(3) Irland beteiligt sich an der Annahme der Empfehlungen durch den Rat nur für den Teil des Besitzstands, für den diesem Mitgliedstaat eine Beteiligung gestattet wurde.

Artikel 30

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 31

Übergangsbestimmungen

(1) Das erste mehrjährige Evaluierungsprogramm und das erste einjährige Evaluierungsprogramm auf der Grundlage dieser Verordnung werden bis zum 1. Dezember 2022 aufgestellt und beginnen am 1. Februar 2023.

Das erste mehrjährige Evaluierungsprogramm nach dieser Verordnung wird als Fortsetzung des zweiten Mehrjahre sprogramms nach der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 aufgestellt und trägt den Evaluierungen Rechnung, die bereits im Rahmen dieses zweiten Mehrjahresprogramms durchgeführt worden sind.

(2) Der nach der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 angenommene Standardfragebogen wird weiterverwendet, bis der Standardfragebogen gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung vorliegt.

(3) Für vor dem 1. Februar 2023 durchgeführte Evaluierungen erfolgt die Annahme der Evaluierungsberichte und Empfehlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013. Die Folgemaßnahmen und Überwachungstätigkeiten zu solchen Evaluierungen, beginnend mit der Vorlage der Aktionspläne, erfolgt gemäß der vorliegenden Verordnung.

Artikel 32

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 aufgehoben, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Annahme der Evaluierungsberichte und der Empfehlungen, die weiter gelten, bis die in Artikel 31 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Evaluierungsberichte und Empfehlungen angenommen sind.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 33

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.