Vorlage

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten

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L 160/24 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.6.2022

Artikel 26

Leitfaden für die Schengen-Evaluierung

Die Kommission — in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten — erstellt und aktualisiert falls erforderlich Leitlinien insbesondere für Folgendes:

a) Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Schulung von Sachverständigen, Vertretern der Kommission und Beobachtern;

b) Vorbereitungstätigkeiten für Evaluierungen;

c) Durchführung von Besuchen, einschließlich unangekündigter Besuche;

d) Durchführung von Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten, auch mittels Fragebogen oder ausnahmsweise mittels

anderer Fernmethoden;

e) Abfassung und Aufnahme von Unterlagen und digitalem Material in die Evaluierungsberichte;

f) Verfahren für Folgemaßnahmen, insbesondere zu erneuten Besuchen und Überprüfungsbesuchen;

g) Synergien mit anderen Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten;

h) logistische und finanzielle Fragen im Zusammenhang mit der Organisation der Evaluierungs- und Überwachungstä

tigkeiten;

i) die Überprüfung der Tätigkeit der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, soweit diese im Namen der

Mitgliedstaaten Aufgaben wahrnehmen, um die operative Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zu unterstützen.

Artikel 27

Überprüfung

Die Kommission überprüft innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme aller Berichte über die Evaluierungen, die vom ersten mehrjährigen Evaluierungsprogramm nach dieser Verordnung erfasst werden, die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Rat einen entsprechenden Bericht vor. In diese Überprüfung werden alle Aspekte der Verordnung einbezogen, einschließlich des Funktionierens der Verfahren für die Annahme von Rechtsakten im Rahmen des Evaluierungsmechanismus. Die Kommission übermittelt den Bericht unverzüglich dem Europäischen Parlament.

Artikel 28

Vertraulichkeit

(1) Die Teammitglieder, Beobachter und Sachverständigen in Schulung behandeln sämtliche Informationen, die sie in Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, vertraulich.

(2) Was die Einstufung der Berichte anbelangt, so gelten sie als „vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen“ im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443. Sie werden als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 eingestuft, wenn diese Einstufung gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses erforderlich ist oder der evaluierte Mitgliedstaat dies hinreichend begründet beantragt.

Die Kommission entscheidet nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat, welche Teile des Evaluierungsberichts veröffentlicht werden dürfen.

(3) Die Übermittlung und Behandlung von Verschlusssachen für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit den geltenden Sicherheitsvorschriften. Diese Vorschriften schließen nicht aus, dass dem Europäischen Parlament und den in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 29

Bedingungen für eine Beteiligung Irlands

(1) Sachverständige Irlands beteiligen sich nur an der Evaluierung jenes Teils des Schengen-Besitzstands, für den diesem Mitgliedstaat eine Beteiligung gestattet wurde.