Vorlage

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten

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15.6.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/21

Der evaluierte Mitgliedstaat nimmt innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Entwurfs des Evaluierungsberichts zu dem Entwurf Stellung. Auf Antrag des evaluierten Mitgliedstaats findet spätestens fünf Arbeitstage nach Eingang seiner Stellungnahme eine Redaktionssitzung statt.

(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Mangel nimmt die Kommission den Evaluierungsbericht spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit im Wege eines sofort geltenden Durchführungsrechtsakts nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 an. Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament.

(4) Das Team formuliert auf der Grundlage der Ergebnisse Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung des im Evaluierungsbericht genannten schwerwiegenden Mangels.

Innerhalb von sechs Wochen nach Annahme des Evaluierungsberichts übermittelt die Kommission dem Rat den Evaluierungsbericht zusammen mit einem Vorschlag für Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung des während der Evaluierung festgestellten schwerwiegenden Mangels und der Angabe, welche Empfehlungen vorrangig umzusetzen sind.

Der Rat nimmt innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags Empfehlungen an.

Der Rat übermittelt die Empfehlungen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten.

Der Rat legt angemessene Fristen für die Umsetzung der Empfehlungen fest, die sich auf einen schwerwiegenden Mangel beziehen, und legt die Häufigkeit der Berichterstattung des evaluierten Mitgliedstaats an die Kommission und den Rat über die Durchführung seines Aktionsplans fest.

(5) Wird bei einem Besuch ein schwerwiegender Mangel festgestellt, der als ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen angesehen oder aufgrund des Vorliegens eines Risikos einer systematischen Grundrechtsverletzung festgestellt wird, so unterrichtet die Kommission unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat darüber.

Der Rat erörtert die Angelegenheit als dringlichen Gegenstand und bemüht sich, auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Vorschlags im Wege eines Durchführungsrechtsakts Empfehlungen anzunehmen, mit denen angemessene Maßnahmen dargelegt werden, um den schwerwiegenden Mangel zu beseitigen oder dessen Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zu beschränken bzw. die systematische Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Der Beschluss des Rates mit Empfehlungen ergeht unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2016/399 sowie des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896.

Der Rat übermittelt die Empfehlungen dem Europäischen Parlament.

(6) Der evaluierte Mitgliedstaat legt der Kommission und dem Rat seinen Aktionsplan innerhalb eines Monats nach Annahme der Empfehlungen vor. Die anderen Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zu dem Aktionsplan Stellung zu nehmen. Die Kommission übermittelt den Aktionsplan dem Europäischen Parlament.

Nach Rücksprache mit dem Team, das die Evaluierungstätigkeit durchgeführt hat, übermittelt die Kommission dem evaluierten Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Aktionsplans eine Überprüfung der Angemessenheit des Aktionsplans. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Aktionsplan nicht angemessen ist, muss der evaluierte Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Überprüfung einen überarbeiteten Aktionsplan vorlegen.

Die Kommission legt dem Rat die Überprüfung des Aktionsplans vor und übermittelt sie dem Europäischen Parlament.

Der evaluierte Mitgliedstaat berichtet der Kommission und dem Rat über die Durchführung seines Aktionsplans, bis er nach Ansicht der Kommission vollständig durchgeführt ist.