Vorlage
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten
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15.6.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/5
(18) Die Kommission sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Expertenpool einrichten und
unterhalten, um so auf schnellere und weniger aufwendige Weise die Teilnahme einer ausreichenden Zahl erfahrener Sachverständigen sicherzustellen. In erster Linie sollten die Sachverständigen für Evaluierungs- und Überwachungs tätigkeiten aus dem Pool herangezogen werden. Jeder Mitgliedstaat sollte mindestens einen Sachverständigen pro Politikbereich benennen, in dem/denen er evaluiert wird, es sei denn durch die Benennung wäre die Ausübung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt.
(19) Die Größe der Evaluierungs- und Überwachungsteams sollte flexibler gehandhabt werden mit dem Ziel, den
Verwaltungsaufwand zu verringern und die Effizienz zu steigern. Die Kommission sollte daher die Größe der Teams entsprechend dem Bedarf und den Anforderungen der jeweiligen Evaluierungs- und Überwachungstätigkeit festlegen und anpassen und dabei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Anzahl der Vertreter der Kommission und der Anzahl der Sachverständigen der Mitgliedstaaten wahren, um den Grundsätzen der gegenseitigen und geteilten Verantwortung Rechnung zu tragen. Es sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Grundsätzen der geteilten Verantwortung und der Vorhersehbarkeit sowie der erforderlichen Flexibilität bei der Auswahl der Sachverständigen gefunden werden. Daher sollte die Kommission bei der Zusammenstellung der Teams so weit wie möglich geografische Ausgewogenheit, unterschiedliche Anforderungsprofile und Rotation sicherstellen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Kapazitäten der nationalen Verwaltungen gewidmet werden, um sicherzustellen, dass die Benennung von Sachverständigen für Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten keine übermäßige Belastung für die Mitgliedstaaten oder die individuelle Situation der Sachverständigen darstellt. Die zu bestimmten Evaluierungen eingeladenen Sachverständigen und ihre nationalen Behörden sollten den Einladungen nachkommen; es sollte nur möglich sein, eine Einladung abzulehnen, wenn dies aus schwerwiegenden beruflichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(20) Die operativen Kosten im Zusammenhang mit der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeit wie Reise,
Unterbringung und Verpflegung sollten aus dem Unionshaushalt finanziert werden. Es sollte möglich sein, etwaige zusätzliche Tagegelder für nationale Sachverständige, die an Evaluierungs- und Überwachungsmissionen teilnehmen, sowie die Personalkosten für Personen, die diese Sachverständigen bei Abwesenheit vertreten, aus den nationalen Programmen der Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen Unionsfonds im Einklang mit den Zielen und geltenden Vorschriften dieser Fonds zu finanzieren.
(21) Der Evaluierungsbericht sollte kurz und knapp gefasst sein. Er sollte sich auf Mängel mit erheblichen Auswirkungen
konzentrieren und Bereiche aufzeigen, in denen erhebliche Verbesserungen möglich sind. Ergebnisse von untergeordneter Bedeutung sollten nicht in den Bericht aufgenommen werden. Das Team sollte diese Ergebnisse allerdings nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit dem evaluierten Mitgliedstaat und den für den nationalen Qualitätskontrollmechanismus zuständigen Behörden mitteilen. Das Team sollte sich aktiv darum bemühen, bewährte Vorgehensweisen zu ermitteln, und diese in den Bericht aufnehmen. Insbesondere sollten neue und innovative Maßnahmen, die die Umsetzung der gemeinsamen Vorschriften erheblich verbessern und von anderen Mitgliedstaaten übernommen werden könnten, im Bericht als bewährte Vorgehensweisen hervorgehoben werden.
(22) Der Evaluierungsbericht sollte grundsätzlich Empfehlungen dazu enthalten, wie festgestellte Mängel, einschließlich
Grundrechtsverletzungen, behoben werden können, und von der Kommission im Wege eines Durchführungs rechtsakts in einem einzigen Rechtsakt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) unverzüglich angenommen werden. Die Zusammenführung des Berichts und der Empfehlungen in einem einzigen Dokument, das in einem einzigen Verfahren angenommen wird, soll den engen Zusammenhang zwischen den Evaluierungsergebnissen und den Empfehlungen unterstreichen. Darüber hinaus soll die gleichzeitige Veröffentlichung des Berichts und der Empfehlungen den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Mängel schneller und effizienter zu beheben. Zugleich soll durch die Anwendung des Prüfverfahrens sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten in den Entscheidungsprozess, der der Annahme der Empfehlungen vorausgeht, einbezogen werden.
(23) Um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten zu festigen, eine bessere Koordination auf Unionsebene
sicherzustellen und den gegenseitigen Druck unter den Mitgliedstaaten zu verstärken, sollte jedoch dem Rat aufgrund seiner politischen Rolle bei der Ausübung dieses gegenseitigen Drucks die Durchführungsbefugnis zur Annahme der Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen in bestimmten Fällen sowie zum Abschluss der Aktionspläne in bestimmten Fällen übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnis ist dadurch gerechtfertigt, dass dem Rat gemäß Artikel 70 AEUV besondere Befugnisse im Bereich der gegenseitigen Bewertung der Durchführung der Unionspolitik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts übertragen wurden. Sie spiegelt auf angemessene Weise den Zweck eines auf diese lex specialis gestützten Evaluierungsmechanismus wider, dem in diesem besonderen Bereich die ergänzende Funktion der Überwachung der Wirksamkeit der praktischen Durchführung der
(8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).