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Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten

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L 160/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.6.2022

(13) Die Formen der Evaluierung und die Methoden sollten flexibler gestaltet werden, um die Effizienz des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus und seine Fähigkeit zur Anpassung an neue Umstände und an Entwicklungen in der Rechtsetzung zu verbessern und die Nutzung der Ressourcen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu optimieren. Regelmäßige Evaluierungen im Rahmen von Besuchen sollten das wichtigste Mittel für die Evaluierung sein. Unangekündigte Evaluierungen und thematische Evaluierungen sollten auf der Grundlage von Risikoanalysen, nach der Annahme neuer Rechtsvorschriften oder auf der Basis von Informationen, die die Kommission gemäß dieser Verordnung erhalten hat, in ausgewogener Weise genutzt werden. Die Evaluierungsformen sollten klar definiert werden. Je nach Politikbereich und Art der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeit sollte der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus es ermöglichen, mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig zu evaluieren und in Ausnahmefällen Evaluierungen ganz oder teilweise in Fernverfahren durchzuführen und die Evaluierung von Politikbereichen zu kombinieren. Im Rahmen des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sollte es möglich sein, umfassende Berichte über die Evaluierung der Mitgliedstaaten zu erstellen, in denen die Gesamtleistung des betreffenden Mitgliedstaats bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands bewertet wird.

(14) Thematische Evaluierungen sollten genutzt werden, um eine Analyse der Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstands vorzunehmen. Sie sollten durchgeführt werden, um die Umsetzung wichtiger Änderungen der Rechtsvorschriften — sobald sie gelten — und neuer Initiativen zu bewerten und um Probleme aus allen Politikbereichen oder Vorgehensweisen von Mitgliedstaaten, die ähnlichen Herausforderungen gegenüberstehen, zu bewerten.

(15) Unangekündigte Besuche sollten je nach Zweck mit nur kurzfristiger Benachrichtigung oder ohne vorherige Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats stattfinden und soweit erforderlich auf Risikoanalysen oder andere einschlägige Gründe gestützt sein. Es sollte möglich sein, unangekündigte Besuche durchzuführen, um die Anwendung des Schengen-Besitzstands an den Binnengrenzen sowie aufkommende oder systemische Probleme, die wesentliche Auswirkungen auf das Funktionieren des Schengen-Raums haben könnten, zu evaluieren, oder wenn es Gründe für die Annahme gibt, dass ein Mitgliedstaat seine Pflichten im Rahmen des Schengen-Besitzstands ernsthaft vernachlässigt. Unangekündigte Besuche sollten in der Regel mit einer Vorankündigung von 24 Stunden erfolgen. Unangekündigte Besuche ohne vorherige Benachrichtigung sollten durchgeführt werden, um die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Schengen-Besitzstand zu überprüfen, insbesondere an den Binnengrenzen und als Reaktion auf begründete Hinweise auf schwerwiegende Verletzungen der Grundrechte bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands. In diesen Fällen würde eine vorherige Benachrichtigung dem Zweck des Besuchs zuwiderlaufen. Es sollte möglich sein, bei unangekündigten Besuchen im Zusammenhang mit der Evaluierung der Anwendung des an den Binnengrenzen geltenden Schengen-Besitzstands insbesondere zu überprüfen, ob an den Binnengrenzen keine Grenzkontrollen durchgeführt werden, und auch ob die Ausübung polizeilicher oder sonstiger hoheitlicher Befugnisse in Binnengrenzgebieten nicht die gleiche Wirkung hat wie Grenzübertrittskontrollen.

(16) Die Programmplanung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung im Rahmen mehrjähriger und einjähriger Evaluierungsprogramme hat ihren Mehrwert für die Gewährleistung von Vorhersehbarkeit und Sicherheit bereits unter Beweis gestellt. Deshalb sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten mehrjährige und einjährige Evaluierungsprogramme annehmen. Diese Programme sollten auch die nötige Flexibilität bieten, damit sie im Laufe der Zeit an den dynamischen Charakter des Schengen-Besitzstands angepasst werden können. Im Falle höherer Gewalt sollten im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten Anpassungen vorgenommen werden können, ohne diese Programme förmlich ändern zu müssen. Im mehrjährigen Evaluierungsprogramm, dessen Laufzeit sieben Jahre beträgt, sollten gegebenenfalls die besonderen Schwerpunktbereiche in den Politikbereichen festgelegt werden können, die von den regelmäßigen Evaluierungen abgedeckt werden sollen. Dieser Ansatz dürfte mehr Flexibilität, eine bessere Prioritätensetzung und eine ausgewogenere und strategischere Nutzung aller verfügbaren Instrumente ermöglichen. Die Verlängerung des mehrjährigen Evaluierungsprogramms von fünf auf sieben Jahre dürfte auch zu einer stärkeren, engeren und gezielteren Überwachung der Mitgliedstaaten führen, ohne das Kontrollniveau zu senken.

(17) Die Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten sollten von Teams durchgeführt werden, die sich aus Vertretern der Kommission und von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zusammensetzen. Diese Vertreter und Sachverständigen sollten über geeignete Qualifikationen verfügen, einschließlich solider theoretischer Kenntnisse und Erfahrungen, und sollten die einschlägigen bestehenden Schulungen absolviert haben. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Schulungen für Sachverständige für Schengen-Evaluierungen für alle relevanten Politikbereiche durchgeführt werden und auch die Grundrechtskomponenten und das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörden umfassen. Bezüglich der Schulungen, die ein Sachverständiger erhält, um Sachverständiger für Schengen-Evaluierungen zu werden, sollte die Berücksichtigung seiner mit diesen Schulungen erworbenen Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten auf nationaler Ebene möglich sein. Sind für einen Politikbereich keine Schulungen verfügbar, was zu einem Mangel an geschulten Sachverständigen führen würde, so sollte ein Sachverständiger, der Sachverständiger für Schengen-Evaluierungen werden möchte, eine Evaluierungsmission als Sachverständiger in Schulung begleiten können.