Vorlage
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten
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L 160/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.6.2022
Unionspolitik im Wege gegenseitiger Begutachtungen zukommt. Daher sollte der Rat in Fällen, die politisch bedeutsam und für das Funktionieren des Schengen-Raums von allgemeinem Interesse sind, Empfehlungen annehmen. Von einem solchen Fall sollte dann ausgegangen werden, wenn der evaluierte Mitgliedstaat den Inhalt des Entwurfs des Evaluierungsberichts oder die Art eines Ergebnisses bestreitet, wodurch deutlich wird, dass während der Evaluierung möglicherweise Probleme aufgetreten sind. Dasselbe sollte gelten, wenn ein schwerwiegender Mangel bei einer thematischen Evaluierung oder bei einer erstmaligen Evaluierung festgestellt wird. Gleichermaßen sollte der Rat im Rahmen seiner Rolle in der Überwachungsphase des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus bei schwerwiegenden Mängeln und erstmaligen Evaluierungen Durchführungsbe schlüsse annehmen, mit denen der Abschluss von Aktionsplänen genehmigt wird.
(24) Darüber hinaus sollten für den Fall, dass bei einer Evaluierung ein schwerwiegender Mangel festgestellt wird,
besondere Bestimmungen greifen, um sicherzustellen, dass unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Sobald der evaluierte Mitgliedstaat von einem schwerwiegenden Mangel in Kenntnis gesetzt wird, sollte er angesichts des mit solchen Mängeln verbundenen Risikos umgehend mit der Durchführung von Maßnahmen zur Behebung des Mangels beginnen, wozu erforderlichenfalls auch die Mobilisierung aller angemessenen operativen und finanziellen Mittel gehört. Für Abhilfemaßnahmen sollten kürzere Fristen und eine engere politische Kontrolle und Überwachung während des gesamten Prozesses gelten. Wenn bei einer Evaluierung ein schwerwiegender Mangel festgestellt wird, sollte die Kommission daher umgehend den Rat informieren, auch wenn davon ausgegangen wird, dass von einem schwerwiegenden Mangel eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Schengen-Raum ausgeht. Die Kommission sollte den Bericht dem Rat und dem Europäischen Parlament übermitteln und spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Evaluierung einen erneuten Besuch durchführen, um zu überprüfen, ob der Mitgliedstaat den Mangel behoben hat. Im Anschluss an diesen Besuch sollte die Kommission dem Rat einen Bericht über den erneuten Besuch vorlegen.
(25) Die Feststellung eines schwerwiegenden Mangels erfordert eine gründliche Einzelfallprüfung auf der Grundlage
klarer Kriterien in Bezug auf Art, Ausmaß und potenzielle Auswirkung der Probleme; diese Kriterien können für jeden Politikbereich anders ausfallen. Die Einstufung als schwerwiegender Mangel kann auf einzelnen für die wirksame Umsetzung des Schengen-Besitzstands wichtigen Faktoren oder einer Kombination unterschiedlicher Faktoren basieren. Ist anzunehmen, dass ein festgestellter Mangel eine Verletzung der Grundrechte darstellen könnte oder erhebliche negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen hat oder auf Dauer haben könnte, so ist dieser Mangel als schwerwiegender Mangel anzusehen. Werden in einem Evaluierungsbericht schwerwiegende Mängel bei der Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen festgestellt, so sind die Artikel 21 und 29 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) anwendbar.
(26) Der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sollte eine solide Follow-up- und Überwachungskomponente
umfassen. Für diese Komponente sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Rat und gegebenenfalls dem Europäischen Parlament Sorge tragen, ohne dass die beteiligten Akteure dadurch unverhältnismäßig belastet werden. Auf eine Evaluierung sollte ein Aktionsplan folgen. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne sollten die evaluierten Mitgliedstaaten die Finanzierungsmöglichkeiten der Union in vollem Umfang berücksichtigen und diese Ressourcen bestmöglich nutzen. Um den Vorgang zu beschleunigen, sollte die Kommission Überprüfungen zur Angemessenheit der Aktionspläne vorlegen, beispielsweise in Form eines Schreibens. Sollten die Kommissions dienststellen den Aktionsplan nicht als angemessen ansehen, so sollte der betreffende Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang der Überprüfung einen überarbeiteten Aktionsplan vorzulegen, um ein zügiges Follow-up zu gewährleisten. Der Mitgliedstaat sollte der Kommission und dem Rat grundsätzlich alle sechs Monate über die Durchführung des Aktionsplans Bericht erstatten. Die Kommission sollte jedoch eine andere Berichtsfrequenz vorgeben können, einschließlich einer geringeren Berichtsfrequenz, wenn etwa bei der Evaluierung lediglich Ergebnisse der Kategorie „Verbesserungen erforderlich“ vorliegen.
(27) Die Kommission sollte im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit erneute Besuche und Überprüfungsbesuche
durchführen können. Erneute Besuche sollten durchgeführt werden, um die Fortschritte bei der Durchführung eines Aktionsplans im Anschluss an eine Evaluierung zu überwachen, bei der ein schwerwiegender Mangel festgestellt wurde, oder im Anschluss an eine erstmalige Evaluierung, bei der festgestellt wurde, dass der evaluierte Mitgliedstaat die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in dem evaluierten Politikbereich nicht erfüllt. Im Bericht sollten die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen aufgezeigt werden und es sollte darin festgestellt werden, ob der schwerwiegende Mangel beseitigt wurde. Dem Bericht sollten erforderli chenfalls Empfehlungen beigefügt werden können. Als Mittel zur Ausübung des gegenseitigen Drucks sollte der Rat die Möglichkeit haben, zu dem Bericht Stellung zu nehmen und die Kommission zu ersuchen, Empfehlungen vorzuschlagen, wenn der Rat dies für angemessen hält.
(9) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).