Vorlage

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten

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L 160/22 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.6.2022

(7) Um die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen im Zusammenhang mit schwerwiegenden Mängeln zu überprüfen, organisiert die Kommission einen erneuten Besuch, der spätestens ein Jahr nach dem Evaluierungstermin stattfinden muss.

Das Team erstellt gemäß Artikel 20 Absatz 1 einen Bericht über den erneuten Besuch, in dem die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen des Rates bewertet werden und festgestellt wird, ob der schwerwiegende Mangel beseitigt wurde.

Die Kommission nimmt den Bericht über den erneuten Besuch im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission legt dem Rat den Bericht über den erneuten Besuch vor.

(8) Der Rat kann zu dem Bericht über den erneuten Besuch Stellung nehmen und die Kommission gegebenenfalls ersuchen, einen Vorschlag für Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung des in dem Bericht über den erneuten Besuch festgestellten schwerwiegenden Mangels vorzulegen. In diesem Fall finden die Absätze 6 und 7 Anwendung.

(9) Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der Aktionsplan abgeschlossen werden kann, organisiert sie einen Überprüfungsbesuch und unterrichtet den Rat über das Ergebnis des Überprüfungsbesuchs. Die Kommission unterrichtet auch das Europäische Parlament darüber, dass der Aktionsplan abgeschlossen werden kann.

Der Rat erlässt auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Überprüfungsbesuchs einen Durchführungsbeschluss zur Billigung des Abschlusses des Aktionsplans.

Artikel 23

Besondere Bestimmungen für erstmalige Evaluierungen

(1) Dem gemäß Artikel 20 Absätze 1 bis 4 erstellten Evaluierungsbericht nach einer erstmaligen Evaluierung werden auf der Grundlage der Ergebnisse Entwürfe von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen beigefügt.

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens vier Monate nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit einen Vorschlag für die Annahme der betreffenden Empfehlungen.

(2) Der Rat nimmt Empfehlungen an. Er kann für die Umsetzung bestimmter Empfehlungen eine Frist setzen.

Der Rat übermittelt die Empfehlungen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten.

(3) Der evaluierte Mitgliedstaat legt der Kommission und dem Rat einen Aktionsplan zur Umsetzung aller Empfehlungen vor.

Nach Rücksprache mit dem Team, das die Evaluierung durchgeführt hat, übermittelt die Kommission dem evaluierten Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Vorlage des Aktionsplans eine Überprüfung der Angemessenheit des Aktionsplans.

Ist die Kommission der Auffassung, dass der Aktionsplan nicht angemessen ist, muss der evaluierte Mitgliedstaat einen überarbeiteten Aktionsplan vorlegen.

Der evaluierte Mitgliedstaat berichtet der Kommission und dem Rat alle sechs Monate nach dem Tag der Eingangsbe stätigung der Überprüfung über die Durchführung des Aktionsplans.

(4) Falls im Evaluierungsbericht festgestellt wurde, dass der evaluierte Mitgliedstaat die für die Anwendung des Schengen-Besitzstands erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, organisiert die Kommission einen oder mehrere erneute Besuche.

Das Team erstellt gemäß Artikel 20 Absätze 1 bis 4 einen Bericht über den erneuten Besuch, in dem die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen des Rates bewertet werden.