Vorlage
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten
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15.6.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/13
(2) Bis zum 31. August jedes Jahres übermittelt Frontex der Kommission eine separate Risikoanalyse, die Empfehlungen für unangekündigte Evaluierungen im darauffolgenden Jahr enthält, unabhängig von der Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten gemäß dem nach Artikel 12 aufgestellten mehrjährigen Evaluierungsprogramm in jedem Jahr zu evaluieren sind.
Die in Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen können eine Region oder ein bestimmtes Gebiet betreffen, müssen jedoch eine Liste von mindestens 10 bestimmten Abschnitten der Außengrenzen und mindestens 10 bestimmten Grenzüber gangsstellen, und mindestens 10 besondere Standorte, die für die Evaluierung der Einhaltung der Richtlinie 2008/115/EG von Belang sind, sowie andere relevante Informationen enthalten.
Artikel 9
Zusammenarbeit mit Europol
Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe u der Verordnung (EU) 2016/794 stellt Europol Fachwissen, Analysen, Berichte und andere relevante Informationen zur Verfügung, um die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu unterstützen.
Artikel 10
Synergien mit anderen Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten
(1) Die Kommission nutzt die Ergebnisse der einschlägigen Mechanismen und Instrumente, einschließlich der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten der an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands teilnehmenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union — insbesondere der Schwachstellenbeurteilung — und der FRA sowie unabhängiger nationaler Überwachungsmechanismen und -stellen bei der Vorbereitung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten, um den Wissensstand in Bezug auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zu verbessern und Doppelarbeit und widersprüchliche Maßnahmen zu vermeiden. Soweit verfügbar, kann die Kommission im Einvernehmen mit dem evaluierten Mitgliedstaat die Ergebnisse nationaler Qualitätssicherungsme chanismen verwenden.
(2) Die Empfehlungen nach der vorliegenden Verordnung ergänzen die Empfehlungen, die nach Artikel 32 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1896 im Rahmen der Schwachstellenbeurteilung abgegeben werden.
(3) Die Kommission kann Einzelheiten aus Evaluierungsberichten, Aktionsplänen und aktualisierten Informationen über die Durchführung der Aktionspläne auf sichere Weise zeitnah mit den in Absatz 1 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten und der Union austauschen.
Der Informationsaustausch nach Unterabsatz 1 erfolgt im Rahmen der Mandate der betreffenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.
Artikel 11
Informationen Dritter
Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 kann bei der Programmplanung und Durchführung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten die Kommission Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Schengen-Besitzstands berücksichtigen, die von Dritten, einschließlich unabhängiger Behörden, nichtstaatlicher Organisationen und internationaler Organisationen, bereitgestellt werden.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über von Dritten bereitgestellte Informationen, die sie als relevant für die Programmplanung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten einstuft. Die Mitgliedstaaten haben anschließend die Möglichkeit, zum Inhalt dieser Informationen Stellung zu nehmen.