Vorlage
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 27 Seiten
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15.6.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/3
des Rechts (eu-LISA), die durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und den durch die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Europäischen Datenschutzbeauftragten.
Die Zusammenarbeit sollte auch stärker auf Gegenseitigkeit beruhen; die Agenturen sollten nicht nur Beiträge leisten, sondern auch von der Einbindung in den Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus profitieren und somit eine verstärkte operative Reaktion sicherstellen. Werden die Tätigkeiten einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union, die insofern in die Umsetzung des Schengen-Besitzstands eingebunden ist, als sie Aufgaben im Namen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung bei der operativen Anwendung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ausübt, im Rahmen der Evaluierung eines Mitgliedstaats überprüft, so sollten Beobachter dieser Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union im Hinblick auf die Vermeidung von Interessenkonflikten nicht an den Beratungen über die Ergebnisse zur Tätigkeit dieser Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union teilnehmen.
(10) Die von Frontex durchgeführte Schwachstellenbeurteilung ergänzt den Evaluierungs- und Überwachungsme
chanismus, der mit dieser Verordnung eingeführt wird, um eine Qualitätskontrolle auf Unionsebene sicherzustellen und sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene die ständige Bereitschaft sicherzustellen, auf Herausfor derungen an der Außengrenze zu reagieren. Dieser Schwachstellenbeurteilung sollte bei der Vorbereitung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten Rechnung getragen werden, damit ein aktuelles Lagebewusstsein gewährleistet wird. Beide Mechanismen sind Bestandteil der europäischen integrierten Grenzverwaltung. Die Synergien zwischen der Schwachstellenbeurteilung und dem Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sollten maximiert werden, um ein besseres Lagebild vom Funktionieren des Schengen-Raums zu erhalten und Doppelarbeit und widersprüchliche Empfehlungen so weit wie möglich zu vermeiden. Zu diesem Zweck sollte ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen Frontex und der Kommission über die Ergebnisse beider Mechanismen stattfinden. Um die strategische Ausrichtung zu verstärken und die Evaluierung zielgerichteter zu gestalten, ist es auch erforderlich, die Synergien mit den einschlägigen Mechanismen und Plattformen, die von Agenturen der Union und nationalen Verwaltungen betrieben werden, wie die Europäische multidisziplinäre Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) und mit der Überwachung der Vorbereitung der Mitgliedstaaten auf die Implementierung der einschlägigen IT-Systeme, die von der Kommission mit Unterstützung von eu-LISA durchgeführt wird, sowie gegebenenfalls mit den Ergebnissen der nationalen Qualitätskontrollmechanismen, weiter zu erhöhen.
(11) Bei der Evaluierung sollte neben der Evaluierung der ordnungsgemäßen Umsetzung und Anwendung der
Datenschutzanforderungen des Schengen-Besitzstands, die gesondert evaluiert werden, ein besonderes Augenmerk auf die Überprüfung der Achtung der Grundrechte bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands gelegt werden. Um die Fähigkeit des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus zur Feststellung von Grundrechtsverletzungen in den einschlägigen Politikbereichen zu verbessern, sollten zusätzliche Maßnahmen getroffen werden. So sollten die Sachverständigen für Schengen-Evaluierungen in dieser Hinsicht angemessen geschult, einschlägige Informationen der FRA besser genutzt und ihre Sachverständigen besser in die Gestaltung und Durchführung der Evaluierungen eingebunden werden. Ferner sollte es möglich sein, bei der Programmplanung und Gestaltung von Evaluierungen Belege zu berücksichtigen, die über unabhängige Überwachungsmechanismen oder von einschlägigen Dritten — wie Ombudsleuten, Behörden, die die Achtung der Grundrechte überwachen, und nichtstaatlichen und internationalen Organisationen — von sich aus veröffentlicht oder zur Verfügung gestellt werden. Bei Durchführung von Evaluierungen, wie etwa Besuchen, sollten unter Stellen und Dritten, die die Mitgliedstaaten unterstützen, diejenigen verstanden werden, die mit letzteren rechtlich oder vertraglich verbunden sind und bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands bestimmte Aufgaben in deren Namen wahrnehmen dürfen. Bei der Erstellung der Evaluierungsberichte sollten nur Informationen berücksichtigt werden, die im Zuge der Evaluierungs tätigkeit überprüft wurden.
(12) Der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sollte transparente, effiziente und klare Vorschriften über die
Formen und Methoden der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten, den Einsatz hoch qualifizierter Sachverständiger und die Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen der Evaluierungen umfassen.
(5) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53). (6) Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1). (7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).