Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 25 Seiten
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Movetiagesetz – Ergebnisbericht zur Vernehmlassung
Erhöhung der Schwelle. Auch Movetia verweist auf die Obergrenze von zehn Prozent in ähnlichen Organisationen und führt neben dem Bedarf an Flexibilität auch die Unsicherheiten im Zusammenhang mit den internationalen Rahmenbedingungen als Grund für eine Erhöhung der Schwelle an. Der SWR argumentiert ebenfalls mit der nötigen Flexibilität für die (Förder-)Tätigkeiten der Movetia und verweist auf die Obergrenze der jährlichen Reservenbildung der beiden Förderagenturen Schweizerischer Nationalfonds und Innosuisse, die bei 15 Prozent liegt. Er hält es daher für angemessen, der Movetia eine maximale Reservebildung von zehn Prozent zu gewähren. Die SDK / TR-BS schlagen konkret folgende Formulierung für Absatz 2 vor:
«2 Die Reserven dürfen im jeweiligen Rechnungsjahr 7% durchschnittlich 10 % des operativen Ertrags gemäss Jahresrechnung nicht übersteigen.»
4.13 Artikel 20 Strategische Ziele
Die SDK / TR-BS erachten, dass die nationale Agentur bei der Festlegung der strategischen Ziele neben dem Bundesrat eine etwas aktivere Rolle spielen dürfen sollte, da sie näher an den «Endverbrauchern» ist und die Mobilitätsbewegung aktiver mitgestalten kann.
4.14 Artikel 22 (Gewerbliche Leistungen)
Der Kanton TG lehnt die Ermächtigung der Bundesanstalt, in Konkurrenz zu Privaten zu treten, ab.
4.15 Artikel 24 Übergang der Arbeitsverhältnisse des Personals der SFAM
Der KV Schweiz erachtet die vorgeschlagenen Regelungen für die Arbeitnehmenden als ungenügend. Insbesondere beim Lohn solle das Prinzip der Besitzstandswahrung geltend gemacht werden, damit die Angestellten keine Verschlechterung ihrer Einkommenssituation zu befürchten haben. Der Bund müsse im Sinne seiner Vorbildfunktion und einer Signalwirkung im Bereich Arbeitsbedingungen mit guten Bedingungen vorausgehen. Er schlägt deshalb folgende Formulierung für Artikel 24 Absatz 3 vor:
«3 Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs,
des Arbeitsortes und der organisatorischen Eingliederung. Hingegen besteht während eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn, solange ein Arbeitsverhältnis besteht.»