Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 25 Seiten
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Movetiagesetz – Ergebnisbericht zur Vernehmlassung
Es stelle sich auch die Frage, inwiefern von den Kantonen verlangt werden könne, bei Unterstützungsbedarf prioritär die nationale Agentur zu beauftragen. Auf diese Weise werde für Movetia eine Monopolstellung geschaffen, die nicht in jedem Fall gerechtfertigt sei.
4.5 Artikel 4 Zusammenarbeit
Der Kanton GE weist darauf hin, dass die Gleichbehandlung in der Zusammenarbeit zwischen der nationalen Agentur und den verschiedenen Interessengruppen, die sich für die Förderung des Austauschs einsetzen, sei es im öffentlichen oder privaten Bereich, sichergestellt werden soll.
Movetia regt an, beide Absätze von Artikel 4 zu einem einzigen zusammenzufassen, da die Institutionen und Organisationen, mit denen die nationale Agentur zusammenarbeitet, national und/oder international sein können. Movetia schlägt deshalb folgende Formulierung vor:
«Um ihre Aufgaben zu erfüllen, kann Movetia mit nationalen oder internationalen Institutionen und Organisationen kooperieren, die Tätigkeiten nachgehen oder fördern, die es der Agentur ermöglichen, die festgelegten Ziele im Sinne des vorliegenden Gesetzes zu erreichen.»
Die SDK / TR-BS hinterfragen, weshalb es sich in Artikel 4 um «Kann-Formulierungen» handelt, da es zur Kernaufgabe der nationalen Agentur gehört, dass sie mit anderen Organisationen kooperiert. Sie erachten dies als den eigentlichen Auftrag und folglich als falsch, wenn aufgrund dieser Reorganisation die nationale Agentur nur noch als administrative Verwaltungsstelle fungieren würde, die die operative Umsetzung den Kantonen überlässt. Die KSGR teilt diese Einschätzung. Sie schlagen deshalb eine verbindlichere Formulierung vor:
«1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann arbeitet die Movetia mit Institutionen und Organisationen zusammenarbeiten […]
2Die Movetia kann arbeitet im Rahmen der Aufgaben nach diesem Gesetz mit internationalen Organisationen und Vereinigungen zusammenarbeiten.»
4.6 Artikel 6 Verwaltungsrat: Zusammensetzung, Wahl und Organisation
Allgemein
Der sgv, der SAV und HotellerieSuisse sehen einen gewissen Widerspruch zwischen dem Anspruch, dass der Verwaltungsrat unabhängig sein soll, und dem Umstand, dass die Kantone durch drei Mitglieder vertreten sind. Der SAV und HotellerieSuisse erachten es jedoch als nachvollziehbar, dass ein Weg gesucht wird, das Wesen der neuen nationalen Agentur als Anstalt des Bundes mit einem fortgesetzten engen Einbezug der Kantone als Partner in der Umsetzung von Austausch und Mobilität zu vereinbaren. Sie fordern, dass die Reglemente der neuen Agentur so auszugestalten sind, dass sie dem beschriebenen Spannungsverhältnis Rechnung tragen. Der SAV ist der Meinung, dass eine verbundpartnerschaftliche Zusammensetzung des Verwaltungsrates die Vertretung der Wirtschaft gewährleisten und die Rolle der Kantone unterstreichen würde.
Absatz 1
Der Kanton VS erachtet, dass in Absatz 1 eine Unklarheit hinsichtlich der Verwendung des Ausdrucks «höchstens» besteht, da im selben Artikel festgelegt ist, dass der Verwaltungsrat aus sieben Mitgliedern besteht.
Absatz 2