Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 25 Seiten

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Movetiagesetz – Ergebnisbericht zur Vernehmlassung

swissfaculty hält zu Absatz 3 fest, dass zu einer ausgewogenen Zusammensetzung des Verwaltungsrats die angemessene Vertretung der Politik, der Hochschulen und der Sozialpartner (u.a. Dozierende), sowie der Sprachregionen gehört. Auch die Gleichstellung der Geschlechter solle berücksichtigt werden. Zudem schlägt swissfaculty vor, dass der Direktor bzw. die Direktorin der Geschäftsleitung mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen sollte.

Absatz 6

swissfaculty erachtet den Prozess in Zusammenhang mit grossen Veränderungen von Interessensbindungen der Mitglieder des Verwaltungsrates als zu aufwändig. swissfaculty schlägt deshalb vor, dass ein Mitglied bei veränderter Interessensbindung zurücktritt. Dies könne im Anstellungsvertrag geregelt werden.

Der Kanton VS erachtet Absatz 6 in der deutschen Fassung der Vorlage als unklar.

Absatz 7

swissfaculty hinterfragt die Dauer der Schweigepflicht und schlägt vor, diese im Allgemeinen auf vier Jahre zu begrenzen.

Der Kanton VS erachtet Absatz 7 in der deutschen Fassung der Vorlage als unklar.

4.7 Artikel 7 Verwaltungsrat: Aufgaben

Der Kanton GE sieht bezüglich Artikel 7 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen Mehrwert in der erhöhten Autonomie der nationalen Agentur bei der Ressourcenallokation. Dennoch sollte sichergestellt werden, dass das Organisationsreglement der nationalen Agentur vorsieht, dass der Verwaltungsrat Kriterien für die Mittelvergabe unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen festlegt und er über ein Einsichtsrecht und sogar über eine Kontroll-/Aufsichtsfunktion bei der Vergabe von Bundesbeiträgen für Austausch- und Mobilitätsprojekte verfügt. Dies gelte vor allem für die faire Zuteilung der Ressourcen an die Kantone und Sprachregionen (z.B. unter Berücksichtigung der Ressourcen, die bereits aus anderen Quellen an zweisprachige Kantone vergeben werden), die angemessene Verteilung der Ressourcen auf internationale und nationale Programme und den Zugang zu Mobilitäts- und Austauschformen innerhalb und nach der Ausbildung für alle jungen Menschen in der Ausbildung, unabhängig von der Bildungsrichtung.

4.8 Artikel 8 Geschäftsleitung

Der Kanton VS schlägt vor, in Artikel 8 die Anzahl der Mitglieder, aus denen sich die Geschäftsleitung zusammensetzen wird, zu präzisieren. Es sei zudem interessant zu klären, ob jedes Mitglied der Geschäftsleitung die Befugnis habe, Movetia nach aussen zu vertreten, oder ob diese Rolle nur dem Direktor selbst obliege.

Mehrere Organisationen20 betonen die Notwendigkeit, dass alle Bildungsbereiche einschliesslich der Studierenden bzw. die Aktivitäten der ausschulischen Jugendarbeit auch in der Leitung von Movetia vertreten sind. So könne sichergestellt werden, dass die getroffenen Entscheidungen den Bedürfnissen aller Bildungsbereiche entsprechen. Dies sei besonders wichtig für die ausserschulische Jugendarbeit, deren Strukturen und Ziele sich stark von denen der formalen Bildungsbereiche unterscheiden und die in Zukunft auch den Status eines

20 AFS Schweiz, Cevi Schweiz, DOJ, DSJ, Jungwacht Blauring, Pfadibewegung Schweiz, SAJV, INTERMUNDO, Stiftung Dialog, VSS, Verein Naturkultur, YFU Schweiz