Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 25 Seiten

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Movetiagesetz – Ergebnisbericht zur Vernehmlassung

3.1.5 Konformität mit EU-Vorgaben für nationale Agenturen

GE hält fest, dass die neue Organisationsform mit den Richtlinien der EU über nationale Agenturen übereinstimmt. LU erachtet diese Kompatibilität mit dem EU-Recht als vorteilhaft, da dadurch die angestrebte Assoziierung der Schweiz an das EU-Bildungsprogramm Erasmus+ erleichtert wird.

3.1.6 Finanzielle Aspekte

VD ruft in Erinnerung, dass die nationale Agentur mit angemessenen finanziellen Ressourcen ausgestattet werden müsse, um den neuen Herausforderungen gerecht zu werden.

Diese müssten mit steigendem Bedarf weiterwachsen. Dies sei die Voraussetzung dafür,

dass Movetia mit ihrem neuen Status und ihrer gestärkten Führung ihre Aufgaben erfüllen könne. Ähnlich wünscht sich JU, dass sich die Fördermittel so entwickeln, dass sie die Nachfrage nach Mobilität abdecken. NE erachtet es als entscheidend, dass die angekündigten einmaligen und wiederkehrenden Mehrkosten keine Auswirkungen auf die für die Projekte bereitgestellten Subventionen haben. Für AG ist der Vorteil der Übertragung der Kompetenz zur Vergabe von Bundesbeiträgen an die nationale Agentur unklar. Dies sei vorläufig nicht zu ändern. AG kritisiert zudem die vorgeschlagene Regelung zur Akquise von Drittmitteln durch die nationale Agentur als ungenügend. Es bestünde dabei eine immanente Gefahr einer Einflussnahme auf Strategien, Programmgestaltung oder konkrete Tätigkeiten durch die Geber von Drittmitteln, die per Gesetz ausgeschlossen werden müsse. GE verortet spezifische Risiken, die sich auf die finanziellen Aspekte, die Kontrolle der Ressourcenkriterien und die Gleichbehandlung bei der Vergabe von Subventionen beziehen. GE sieht auch ein erhöhtes Risiko aufgrund der Monopolstellung der neuen Anstalt.

3.1.7 Schweizerschulen im Ausland

BE verortet hinsichtlich der Aufgaben zur Gewinnung und Anstellung von Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrbefähigung zum Einsatz an Schweizerschulen im Ausland einen dringenden Handlungsbedarf. Eine Anpassung des rechtlichen Rahmens sei unbedingt nötig. Der Kanton erwartet, dass diese Arbeiten schnell an die Hand genommen werden. Eine damit einhergehende Verbesserung des Status der Lehrpersonen würde zur Qualität der Schweizer Auslandschulen beitragen.

SO bedauert, dass die Prüfung von zusätzlichen Aufgaben der nationalen Agentur im Zusammenhang mit dem Schweizer Auslandschulwesen nicht Bestandteil der aktuellen Vernehmlassungsvorlage ist. Der Vorschlag, die nationale Agentur mit der Gewinnung und Anstellung von Lehr- und Leitungspersonen zum Einsatz an Schweizerschulen im Ausland zu beauftragen, bedürfte einer vertieften und sorgfältigen Prüfung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die zusätzlichen Aufgaben in diesem Bereich in Bezug auf Rolle und Kompetenzen andere Anforderungen an die Organisation stellen und für die Förderagentur sachfremd sind.

Ähnlich hält LU fest, dass zusätzliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schweizer Auslandschulwesen zuerst unter Einbezug der Kantone geprüft werden müssten. Die Entsendung von Lehrpersonen durch die nationale Agentur sei durchaus wünschenswert, die Rekrutierung und Auswahl der Lehrpersonen solle aber weiterhin durch die Auslandschule in Begleitung durch den Patronatskanton erfolgen. LU befürwortet hingegen, dass dieser Aspekt nicht Teil der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage ist.

SH erachtet eine Verbesserung bezüglich des Status der Lehr- und Leitungspersonen an Schweizerschulen im Ausland ebenfalls als angezeigt. Der Kanton begrüsst jedoch ebenfalls, dass die Schweizerschulen nicht mehr Teil des Movetiagesetzes sind. SH vertritt die Auffassung, dass die Anstellungsproblematik der Schweizer Lehrpersonen über eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nun in einer anderen Form (z.B. Umwandlung von educa-

tionsuisse in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft) geregelt werden muss.

GR begrüsst die Bestrebungen, das Fortbestehen der Schweizer Schulen im Ausland mit qualifizierten Lehr- und Leitungspersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung zu sichern