Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 25 Seiten
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Movetiagesetz – Ergebnisbericht zur Vernehmlassung
Kantone4 und die EDK, dass die bestehende Rechtsform sich grundsätzlich bewährt bzw. zu keinen Beanstandungen hinsichtlich des Zwecks und der Qualität der Arbeiten geführt hat. VD hält zudem fest, dass sie kein Hindernis für eine gute Zusammenarbeit mit den Akteuren des Feldes darstellt.
Für NW, GL, BS, AR und die EDK ist es daher auch nach Kenntnisnahme der Begründung für eine neue Trägerschaft schwer bzw. nicht vollständig nachvollziehbar, weshalb der Schritt der Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt nun unternommen werden soll. Sie verweisen dabei auf die begrenzten Ressourcen aller Beteiligten. Auch VD zeigt sich erstaunt über die Erläuterungen zur Begründung des vorgestellten Vorhabens, stellt jedoch den Grundsatz der Umwandlung nicht in Frage. FR erachtet, dass die Erläuterungen zur Begründung der Änderung der Rechtsform in den Bereich der bundesinternen Steuerung fallen, und nimmt sie zur Kenntnis. Ähnlich nimmt BL zur Kenntnis, dass die Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes notwendig ist, um die Corporate Governance-Grundsätze des Bundes besser zu erfüllen. Für BL ist jedoch offen, ob sich damit die Zielsetzungen im Bereich der Förderung von Austausch und Mobilität noch besser erfüllen lassen. Auch für OW drängt sich eine neue Trägerschaft nicht auf, die Absicht des Bundes hinter der Überführung der nationalen Agentur in eine öffentlich-rechtliche Anstalt wird jedoch grundsätzlich begrüsst.
SZ anerkennt den Anspruch des Bundes, als hauptsächlicher Träger und Finanzierer der nationalen Agentur eine Organisationsform zu wählen, welche seine Corporate Governance-Grundsätze besser berücksichtigt. Auch VD erachtet es als legitim, dass sich die Rechtsform an diese Grundsätze anpasst. UR kann die Änderung der Rechtsform ohne Weiteres mittragen, falls diese besser geeignet ist, den Corporate Governance-Grundsätzen des Bundes nachzuleben. Für SH sind die Doppelrolle der Bundesstellen als Mandatgeber für die Umsetzung der Förderaktivitäten und gleichzeitig als Mandatnehmer als Träger der SFAM bzw.
Movetia und das damit verbundene das Risiko von Rollenkonflikten nachvollziehbar. AG erachtet, dass die vorgeschlagene Organisationsform den Corporate Governance-Grundsätzen des Bundes folgt, und schätzt die Überführung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes als plausibel und folgerichtig ein. Auch ZH begrüsst, dass diese Grundsätze mit der vorgeschlagenen Organisationsform berücksichtigt werden. GE unterstützt insbesondere die Entstehung einer dezentralisierten Einheit des Bundes, die sowohl vom Bundesrat als auch vom Parlament beaufsichtigt wird. SO befindet ebenfalls, dass das Modell die Einhaltung der Corporate Governance-Grundsätze des Bundes gewährleistet, und weist zudem darauf hin, dass dieses der Praxis in der Mehrheit der europäischen Länder entspricht.
3.1.3 Mitwirkung der Kantone
Zahlreiche Kantone5 und die EDK betonen, dass die Gewährleistung des Einbezugs der Kantone in die strategische Steuerung, die Organisation und die Prozesse bei einem Wechsel der Organisationsform zu einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes wichtig oder sogar zwingend ist. Eine grosse Mehrheit der Kantone6 sowie die EDK begrüssen entsprechend bzw. nehmen zur Kenntnis, dass ihre Anliegen bezüglich des Einbezugs in die
strategische Steuerung im Gesetzesentwurf aufgenommen sind und dass ihre Mitwirkung insbesondere durch ihren Einsitz im Verwaltungsrat und bei der Vorbereitung der strategischen Ziele gewährleistet ist. Die Weiterführung der bewährten Finanzierungsregelung der nationalen Agentur wird zudem von mehreren Kantonen7 sowie der EDK begrüsst bzw. zur Kenntnis genommen. AG erachtet, dass die Einbindung von Vertreterinnen und Vertretern der Kantone in den Verwaltungsrat über die EDK eine notwendige und sinnvolle Konsequenz ist. Für GR ist die vorgesehene Mitwirkung der Kantone bei der strategischen Steuerung im
4 SZ, OW, NW, FR, BS, AR, VD
5 BE, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, BS, SH, AR, AI, NE, JU
6 ZH, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, GR, AG, VD, NE, GE
7 ZH, NW, BS, SH, AR, AI, VD