Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten
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zu zusätzlichen administrativem Aufwand. Aufgrund der Portalpflicht geht ebenfalls eine administrative Erleichterung einher. Für die betroffenen Unternehmensgruppen wird zudem die Rechtssicherheit geschärft, da die ESTV als Mittlerin bei Meinungs- verschiedenheiten zwischen den Kantonen bzgl. der Veranlagungszuständigkeit auf- tritt.
Nichtsdestotrotz wird sich für die betroffenen Unternehmensgruppen der administra- tive Aufwand gegenüber dem Status quo spürbar erhöhen: Einerseits durch das OECD/G20-Projekt selber. Andererseits ist der administrative Aufwand auch vom Verhalten anderer Staaten abhängig. Immerhin erhalten die betroffenen Unterneh- mensgruppen mit dem GIR ein standardisiertes Formular an die Hand, welches ihnen hilft, die erforderlichen Daten zusammenzustellen. Ferner reduzieren die GloBE Safe Harbour sowohl bei den Unternehmensgruppen als auch bei den Steuerbehörden den administrativen Aufwand.
4.4 Ressourcen
Die Umsetzung der OECD/G20-Minderbesteuerung ist mit einem Mehraufwand beim Bund und den Kantonen verbunden:
• Personal: Die Umsetzung, die Aufsicht, der internationale Austausch usw. führt
zu zusätzlichem Personalaufwand auf beiden Staatsebenen.
• IT: Das ePortal der Kantone und die Applikation zum internationalen Austausch
des Bundes führen ebenfalls zu erhöhtem Sachaufwand auf beiden Staatsebenen.
Die voraussichtlich zusätzlich benötigten personellen Ressourcen beim Bund sowie der Sachaufwand werden wie mit der Botschaft zum Bundesbeschluss angemeldet, zu einem späteren Zeitpunkt quantifiziert und anbegehrt.
5 Rechtliche Aspekte
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf Artikel 197 Ziffer 15 BV. Diese wiederum bezieht sich auf Artikel 129a BV. Der Bundesrat nimmt die ihm verliehene Kompe- tenz wahr.