Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten

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Setzt ein Staat die Mindestbesteuerung national um, ist er gemäss OECD/G20 grund- sätzlich verpflichtet sämtliche Wahlrechte zu gewähren. Diese sind von der steuer- pflichtigen Geschäftseinheit nach Artikel 20 zusammen mit der Abgabe der Ergän- zungssteuererklärung auszuüben.

Art. 21

Mit Blick auf die Veranlagungseffizienz kann es sinnvoll sein, dass ein One-Stop-Shop direkt Rückfragen an weitere Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe – auch mit Sitz in einem anderen Kanton – richten kann. Die entsprechende Auskunfts- pflicht ist in Artikel 21 statuiert. Die übrigen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des DBG bleiben sinngemäss anwendbar.

Art. 22

Mit dem One-Stop-Shop ist eine Geschäftseinheit pro Unternehmensgruppe in der Schweiz steuerpflichtig. Es ist jedoch denkbar, dass pro Unternehmensgruppe meh- rere Arten von Ergänzungssteuer anfallen (bspw. IIR und schweizerische Ergänzungs- steuer). Da viele Staaten ebenfalls eine nationale Ergänzungssteuer einführen dürften, wird eine IIR oder UTPR-Veranlagung oftmals auf null lauten. Dank des One-Stop-Shops wird pro Unternehmensgruppe grundsätzlich nur eine Geschäftseinheit steuer- pflichtig. Es ist jedoch auch möglich, dass mehrere Geschäftseinheiten in mehreren Kantonen steuerpflichtig werden (Art. 5 Abs. 2). Da in solchen Situationen mehrere Kantone pro Gruppe veranlagen, ist eine einheitliche Regelung mit separaten Veran- lagungsverfügungen zielführend. Unterschiedliche Ergebnisse je nach subjektiver Steuerpflicht wären auch gegenüber dem Ausland schwieriger zu erklären.

Art. 23

Vorbemerkung zur Einsprache und zum Rechtsmittelverfahren: Die Bestimmungen

stützen sich auf Artikel 197 Ziffer 15 Absätze 1 und 3 Bst. c BV. Das Einsprachever- fahren richtet sich nach dem DBG; das Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf den Instanzenzug abweichend geregelt.

Artikel 23 entspricht materiell dem DBG. Es wurden lediglich die sprachlichen An- passungen aufgrund des vom DBG abweichenden Rechtsmittelwegs aufgenommen.

Art. 24

Anders als bei der direkten Bundessteuer ist bei der Ergänzungssteuer nach dem kan- tonalen Einspracheentscheid die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vorge- sehen. Da es sich um eine Bundessteuer ohne parallele Kompetenz der Kantone han- delt, erachtet es der Bundesrat als zielführend, kantonale Gerichtsinstanzen auszuschliessen. Damit ist eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet. Dieser Instanzenzug ist ein Anwendungsfall von Artikel 33 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 200522 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG). Das VGG erklärt

22 SR 173.32