Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten

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das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196823 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) für anwendbar, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37). Dieser Verweis ist vorliegend anwendbar. Entsprechend richten sich bspw. Fristen, Ausstandsgründe und dgl. auch beim Beschwerdeverfahren zur Ergänzungssteuer nach den Vorgaben des VwVG.

Gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich. Wie in Artikel 146 DBG ist die Beschwerdemöglichkeit der ESTV nicht explizit statuiert, da sich diese bereits aus dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) ergibt. Somit ist die ESTV vor Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht zur Beschwerde legitimiert. Die ESTV wird analog der Praxis zur di- rekten Bundessteuer in grundsätzlich sämtlichen Fällen zur Vernehmlassung eingela- den (s. Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 102 Abs. 1 BGG).

Art. 25

Die genannten Artikel 154 – 159 DBG sind vom Globalverweis in Artikel 14 erfasst. Vorliegend ist mit Blick auf die Ergänzungssteuer eine Aufnahme in ein Inventar un- nötig, weshalb die entsprechenden Artikel ausgenommen werden.

Art. 26

Die Fälligkeit der Ergänzungssteuer soll abweichend von der direkten Bundessteuer geregelt werden. Im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung ist ersichtlich, wel- chen Betrag die steuerpflichtigen Geschäftseinheiten ermittelt haben. Damit besteht zu diesem Zeitpunkt eine Grundlage für die Fälligkeit und den provisorischen Bezug der Steuer.

Art 27

Die genannten Artikel 167 -167g DBG sind vom Globalverweis in Artikel 14 erfasst. Die Ergänzungssteuer in der Schweiz soll Besteuerungsrechte anderer Staaten aus- schliessen. Entsprechend wäre ein Erlass nicht zielführend.

Art. 28

Vorbemerkungen zum Steuerstrafrecht: Die Bestimmungen zum Strafrecht stützen sich auf Artikel 197 Ziffer 15 Absätze 1 und 3 Buchstabe d BV. Dieser sieht vor, dass «die Strafbestimmungen nach Massgabe des übrigen Steuerstrafrechts» auszugestal- ten sind. Die Ergänzungssteuer wird wie die direkte Bundessteuer im gemischten Ver- anlagungsverfahren erhoben. Es ist daher zielführend, die im DBG vorgesehenen Straftatbestände der Verletzung von Verfahrenspflichten, der Steuerhinterziehung so- wie des Steuerbetruges zu übernehmen. Auch hinsichtlich des Strafmasses wurde an die Bestimmungen des DBG angeknüpft. Die Vorschriften des DBG finden sinnge- mäss Anwendung, wenn auf diese verwiesen wird.

23 SR 172.021