Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten
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Art. 34
Die Verjährung der Strafverfolgung entspricht der diesbezüglichen Regelung des DBG.
Art. 35
Sowohl bei der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge als auch beim Steu- erbetrug sollen die besonderen Untersuchungsmassnahmen der ESTV sinngemäss an- wendbar sein.
Art. 36
Die Regelung zur Abrechnung und Ablieferung des Rohertrages der Ergänzungs- steuer entspricht materiell der direkten Bundessteuer (Art. 196 DBG). Dieser Roher- trag beinhaltet Steuerbeträge, Bussen sowie Zinsen.
Die Abrechnung ist im Folgemonat der in einem Monat in Rechnung gestellten oder eingegangenen Ergänzungssteuerbeträge vorzunehmen. Mitzuteilen ist der Rohertrag der Ergänzungssteuer und der Anteil des Bundes. Die Abrechnung ist als Meldung der Beträge zu verstehen und nicht als Überweisung. Die Verbuchung des Bundesan- teils kann Anpassungen in der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200624 nach sich ziehen. Die diesbezügliche Analyse läuft derzeit. Die Einzelheiten zur Verbu- chung der Erträge des Bundes werden auf Praxisstufe konkretisiert werden.
Die Ablieferung – i.S. der Überweisung – des Anteils des Bundes am Rohertrag der Ergänzungssteuer erfolgt analog zu Artikel 196 Absatz 2 DBG. Demnach sind die Beträge im Folgemonat für in einem Monat eingegangene Ergänzungssteuern abzu- liefern.
Art. 37
Die Abrechnung mit den anderen Kantonen erfolgt zum selben Zeitpunkt wie mit dem Bund (Art. 37). Den anderen Kantonen muss der Rohertrag der Ergänzungssteuer so- wie der gesamte kantonale Anteil daran mitgeteilt werden.
Die Ablieferung – i.S. der Überweisung – des Ertrags aus der Ergänzungssteuer der einzelnen Kantone erfolgt auf Grundlage der definitiven Veranlagung respektive spä- testens 2 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Hierbei ist die Entschädigung des One-Stop-Shops – anders als gegenüber dem Bund – vorab zu berücksichtigen.
Art. 38
Dieser Artikel stützt sich auf Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 5 BV. Demnach kann der One-Stop-Shop eine Entschädigung für seinen administrativen Aufwand in Bezug auf die Veranlagung einbehalten. Die Entschädigung pro Veranlagungsverfügung beträgt 2 Prozent des jeweiligen kantonalen Anteils am Rohertrag der Ergänzungssteuer, ins- gesamt jedoch höchstens 50'000 Franken pro Fall.
24 SR 611.01