Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten

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auf die Kantone und 25 Prozent, d.h. 250 bis 650 Millionen Franken, auf den Bund. Bezüglich des Einnahmenpotenzials bei einer Unterschreitung der Mindestbesteue- rung im Ausland ist davon auszugehen, dass andere Staaten mehrheitlich die Mindest- besteuerung auf ihrem Territorium sicherstellen werden. Dies begrenzt das Aufkom- menspotenzial massiv. In Einzelfällen sind dennoch signifikante Einnahmen möglich.

Die Vorlage führt zu einer Schmälerung der steuerlichen Standortattraktivität der Schweiz. Die sich daraus ergebenden Anpassungsreaktionen der Unternehmen wirken sich auf die Einnahmen aus nahezu allen Steuern und auf die Einnahmen aus Sozial- versicherungsbeiträgen negativ aus. Gesamtstaatlich sind auch nach den Verhal- tensanpassungen der Unternehmen Mehreinnahmen wahrscheinlich.

Der Anwendungsbereich des vorübergehenden GloBE Safe Harbours bezieht sich auf alle drei Formen der Ergänzungssteuer. Aus der IIR und der UTPR werden nur be- scheidene Einnahmen erwartet, so dass der Einfluss des GloBE Safe Harbours hier vernachlässigbar ist.

Bedeutender ist dagegen der Einfluss des GloBE Safe Harbours auf die Einnahmen aus der schweizerischen Ergänzungssteuer. Wenn die OECD/G20-Steuerbelastung ohne GloBE Safe Harbour unter 15 Prozent und mit GloBE Safe Harbour mindestens 15 Prozent beträgt, hat das Einfluss auf die Höhe der Einnahmen aus der schweizeri- schen Ergänzungssteuer. Diese würden tiefer ausfallen, als vom Bundesrat in der Bot- schaft zum Bundesbeschluss geschätzt. Wenngleich das Vorzeichen dieses Effekts bestimmt werden kann, ist jedoch keine Aussage bzgl. der quantitativen Bedeutung möglich.

Wird die Konzeption des vorübergehenden GloBE Safe Harbours auch in einen dau- erhaften GloBE Safe Harbour überführt, kann davon mittel- bis langfristig auch ein permanenter Einfluss auf die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer ausgehen.

4.2 Auswirkungen der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage

Die Vorlage gewährt dem One-Stop-Shop eine Entschädigung für seine Veranla- gungstätigkeit von maximal 50 000 Franken pro Veranlagung aus dem Kantonsanteil der Einnahmen aus der Ergänzungssteuer. Diese Entschädigung wird vorab gewährt, so dass sich die potenziellen Einnahmen aus der Ergänzungssteuer der übrigen Kan- tone mit Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe um diesen Betrag reduzieren.

4.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Mindestbesteuerung und deren Über- führung in das nationale Recht wurden in der Botschaft des Bundesrates beschrie- ben.26 Bei der nationalen Umsetzung stand ein möglichst einfaches administratives Verfahren für die Unternehmen im Vordergrund. Die administrative Umsetzung ach- tet darauf, dass immer nur ein Kanton für das Unternehmen zuständig ist (One-Stop-Shop). Die Verteilung der Einnahmen aus der Ergänzungssteuer erfolgt im Hinter- grund durch den veranlagenden Kanton und führt für die Unternehmensgruppe nicht

26 S. Botschaft zum Bundesbeschluss, Ziff. 4.1.2 und 6.7