Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten
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Die Übergangsbestimmung in der BV sieht zur Umsetzung der Mindestbesteuerung eine sog. Ergänzungssteuer vor.10 Mittels dieser soll die Schweiz auf ihrem Gebiet die Mindestbesteuerung der betroffenen Unternehmensgruppen und Geschäftseinheiten sicherstellen. Ferner soll sie von ihren Besteuerungsrechten Gebrauch machen, wenn eine in der Schweiz tätige Unternehmensgruppe die Mindestbesteuerung im Ausland nicht erreicht (IIR und UTPR). Damit werden die zusätzlichen Steuereinnahmen der Schweiz statt anderen Staaten zufliessen. Des Weiteren können die hier ansässigen Unternehmen vor zusätzlichen Steuerverfahren im Ausland geschützt werden. Ent- scheidend ist, dass das schweizerische Regelwerk mit den GloBE-Mustervorschriften der OECD/G20 übereinstimmt. Andernfalls droht eine doppelte Besteuerung im In- und Ausland.11
Bei der Ergänzungssteuer handelt es sich gemäss Übergangsbestimmung des Bundes- beschlusses um eine Bundessteuer. Sie wird von den Kantonen vollzogen. Dem Bund stehen 25 Prozent und den Kantonen 75 Prozent der Einnahmen zu. Das ermöglicht es den Kantonen, weiterhin attraktive Standortbedingungen anzubieten. Gleichzeitig werden die zusätzlichen Steuereinnahmen der Kantone im Nationalen Finanzaus- gleich berücksichtigt.
Von August bis November 2022 fand die Vernehmlassung zu einem ersten Teil der Verordnung statt. Kernelement war die Übernahme des OECD/G20-Regelwerks mit- tels eines Verweises. Vorliegend sind die Vernehmlassungsteilnehmenden eingela- den, zu weiteren Bestimmungen der Verordnung Stellung zu nehmen. Die Verord- nungsbestimmungen der Vernehmlassungsvorlage von 2022 sind in der vorliegenden Vernehmlassungsvorlagen grau hinterlegt enthalten. Die vorliegende Vernehmlas- sungsvorlage ist neu durchnummeriert. Sämtliche Verordnungsbestimmungen wer- den auf der Grundlage der Ergebnisse beider Vernehmlassungen vor der Genehmi- gung durch den Bundesrat bei Bedarf überarbeitet.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 1 BV verleiht dem Bundesrat die Kompetenz, die in Artikel 129a BV angesprochene Mindestbesteuerung vorübergehend auf dem Verord- nungsweg einzuführen. Mit der vorliegenden Verordnung macht der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch. Das Grundkonzept der Mindestbesteuerung kann der Botschaft zum Bundesbeschluss (Ziff. 5.2.1) entnommen werden. Detaillierte Erläu- terungen seitens OECD/G20 zu diesen GloBE-Mustervorschriften können den in Ziff. 1.1 genannten Dokumenten entnommen werden.
Die Regelungen zum Verfahren und Rechtsmittel wurden im Rahmen einer vom EFD eingesetzten Arbeitsgruppe Bund/Kantone/Wissenschaft konzipiert. Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft wurden im Rahmen von technischen Anhörungen kon- sultiert. Schwerpunkte dieser Vernehmlassungsvorlage zur Verordnung sind:
10 S. auch Botschaft zum Bundesbeschluss, Ziff. 4.
11 S. dazu Ziff. 4.1.2 der Botschaft zum Bundesbeschluss.