Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten

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Das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich (20.051)19 enthält im DBG und StHG eine Bestimmung, wonach die Kantone elektronische Verfahren vorsehen müssen. Dabei sind die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicherzustellen. Bei der elektronischen Einreichung von Ein- gaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, ist anstelle der Unter- zeichnung die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige Person vorzusehen (Art. 104a DBG und Art. 38a StHG). Diese Best- immungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Aufgrund von Artikel 14 gelten diese Bestimmungen sinngemäss für das hier vorgesehene Informationssystem Ergän- zungssteuer.

Der Zugang zum Informationssystem erfolgt über ein vom Bund zur Verfügung ge- stelltes Portal. Aktuell ist dafür das ePortal des Eidgenössischen Finanzdepartementes vorgesehen. Da die Bezeichnung der Portale ändern kann, wird darauf verzichtet, das Portal in der Verordnung zu benennen.

Artikel 16 Absätze 1-3: Damit wird die rechtliche Grundlage zum Betrieb eines Infor- mationssystems Ergänzungssteuer durch die kantonalen Verwaltungen für die Ergän- zungssteuer geschaffen. Analog zu Artikel 112a DBG können besonders schützens- werte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen bearbeitet werden. Dabei kann es um die Verletzung von Mitwirkungs- pflichten gehen oder um die Prüfung, ob Bussen/Sanktionen mit Strafcharakter als Aufwand geltend gemacht worden sind, die nicht oder nur beschränkt abziehbar sind.

Der Bund richtet ein Portal für den Zugang zum Informationssystem ein.

Absätze 4 und 5: Das Informationssystem dient den in Absatz 4 aufgeführten, nicht abschliessend genannten Zwecken:

• Buchstabe a: Das zentrale Ergänzungssteuerverzeichnis aller ergänzungssteuer-

pflichtigen Geschäftseinheiten erfüllt eine ähnliche Funktion wie die kantonalen Steuerregister. Da die Informationen zu den ergänzungssteuerpflichtigen Ge- schäftseinheiten aufgrund von deren Anmeldungen bereits im System enthalten sind, macht es Sinn, ein zentrales Verzeichnis zu führen, aus dem alle in der Schweiz steuerpflichtigen Geschäftseinheiten ersichtlich sind.

• Das Ergänzungssteuerverzeichnis enthält namentlich Angaben zur Firma, zum

Sitz und zur Unternehmensidentifikationsnummer (UID) der ergänzungssteuer- pflichtigen Geschäftseinheit. Diese ist verantwortlich für die entsprechende Mel- dung im System (Art. 18).

• Buchstaben b und c: Die Veranlagung der Ergänzungssteuer soll elektronisch über

das von den Kantonen betriebene Informationssystem erfolgen. Das Erstellen resp. Ablegen der Steuererklärungen wird eine wichtige Funktion darstellen. So- wohl den ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten wie auch den kantona- len Verwaltungen für die Ergänzungssteuer wird damit ein modernes und einheit- liches Werkzeug zur Verfügung gestellt, mit dem sie ihre Pflichten bzw. Aufgaben einfach und effizient erfüllen können.

19 AS 2021 673