Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten

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Art. 14

Vorbemerkung zum Verfahrensrecht: Gestützt auf Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 3 Buchstabe c BV regelt der Bundesrat das Verfahren und die Rechtsmittel. Von dieser Kompetenz macht er vorliegend Gebrauch.

Der Aufbau und die Systematik des Verfahrensrechts orientieren sich am DBG. Auf- grund des Verweises in Artikel 14 sind die Bestimmungen des DBG sinngemäss an- wendbar, soweit die Verordnung nichts anderes festhält. Illustrativ sei der Verweis auf das DBG am Beispiel der Aufsicht erläutert: Die ESTV übt gemäss Übergangsbe- stimmung im Bundesbeschluss die Aufsicht über die Kantone aus. In der vorliegenden Verordnung sind keine Bestimmungen zu diesem Titel enthalten. Entsprechend richtet sich die Organisation und die Aufsicht nach den Artikeln 102 – 104 DBG. Demnach sorgt die ESTV für die einheitliche Anwendung des DBG und erlässt Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der Ergänzungssteuer. Sie ist das zuständige Aufsichtsorgan, das Einsicht in Einzelfälle hat, materielle Kontrol- len durchführt und verlangen kann, dass ihr Veranlagungen eröffnet werden.

Im Folgenden werden die Verordnungsbestimmungen kommentiert. Soweit das DBG sinngemäss Anwendung findet, ist dies nicht separat erwähnt.

Art. 15

Dieser Artikel regelt die örtliche Zuständigkeit. Es ist derjenige Kanton zuständig, in dem die steuerpflichtige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe ansässig ist. Die Ansässigkeit beurteilt sich nach Artikel 3, 4, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199018 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

Aufgrund dieses One-Stop-Shop sind die Artikel 105 – 108 DBG für die Ergänzungs- steuer nicht relevant und daher nicht anwendbar (Abs. 1). Absätze 2 – 5 übernehmen den Regelungsgehalt von Artikel 108 DBG und stimmen materiell mit diesem über- ein. Soweit die örtliche Zuständigkeit im Einzelfall umstritten ist, verfügt die ESTV. Artikel 15 regelt Fälle, in denen umstritten ist, welcher Kanton veranlagt, während Artikel 5 Absatz 4 Sachverhalte regelt, bei denen subjektive Steuerpflicht in der Schweiz bestritten ist. Abweichend vom DBG ist das Rechtsmittel an das Bundesver- waltungsgericht zu richten (s. dazu Art. 24).

Art. 16

Vorbemerkungen zum Informationssystem

Die kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer werden die Ergänzungssteuer veranlagen und beziehen. Die Kantone brauchen dafür insbesondere ein neues Infor- mationssystem. Da von der Ergänzungsteuer alle Kantone betroffen sind, ist vorgese- hen, dass ein von den Kantonen gemeinsam betriebenes Informationssystem bereitge- stellt wird. Das Informationssystem soll im Auftrag der kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) betrieben wer- den.

18 SR 642.14