Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten

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Übersicht

Das Parlament hat im Dezember 2022 den Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen) verabschiedet. Am 18. Juni 2023

wird die Volksabstimmung dazu stattfinden. Der Bundesrat erhält im Bundesbe- schluss die Kompetenz, temporär auf dem Verordnungsweg eine Mindeststeuer ein- zuführen. Von August bis November 2022 fand die Vernehmlassung zu einem ers-

ten Teil der Verordnung statt. Wichtigstes Element war die Übernahme des OECD/G20-Regelwerks mittels eines Verweises. Zur Verordnung wird nun eine weitere Vernehmlassung zu anderen Regelungsbereichen durchgeführt.

Inhalt der vorliegenden Verordnung ist insbesondere das Verfahren zur Erhebung der neuen Ergänzungssteuer. Diesbezüglich ist ein sogenannter One-Stop-Shop geplant: Eine Einheit der Unternehmensgruppe soll in ihrem Kanton die Steuer für die gesamte Gruppe entrichten. Der Sitzkanton soll dem Bund und den anderen beteiligten Kanto- nen ihren Anteil an der Ergänzungssteuer überweisen. Das Prinzip des One-Stop-Shops wurde in enger Zusammenarbeit mit kantonalen Steuerverwaltungen entwickelt und entspricht einer Forderung der betroffenen Unternehmen. Hinzu kommt die Re- gelung des Steuerstrafrechts sowie weitere Themen.

Gewisse Staaten – darunter die USA, aber auch etwa Deutschland – kennen bereits heute Regelungen, die eine Mindestbesteuerung sicherstellen sollen. Gemäss einer Vorgabe der OECD/G20 dürfen solche bestehenden Steuern nicht an eine nationale Ergänzungssteuer zur Umsetzung der OECD/G20-Mindestbesteuerung angerechnet werden. Die nationale Ergänzungssteuer fällt damit ungekürzt an.

Implizit geht die OECD/G20 hingegen davon aus, dass Staaten mit bestehenden Re- gelungen die nationalen Ergänzungssteuern an ihre Steuer anrechnen. Dazu gibt es aber keine Verpflichtung. Sollten Staaten mit bestehenden Regelungen keine Anrech- nung vorsehen, besteht das Risiko einer Belastung mit der nationalen Ergänzungs- steuer und einer ausländischen Steuer, was zu einer Doppel- respektive Überbesteu- erung führen kann. Dies dürfte vorwiegend für ausländische Konzerne relevant sein. Der Bundesrat wird beobachten, wie andere Staaten darauf reagieren und zu gege- bener Zeit prüfen, ob sich eine allfällige Regelung auch für die Schweiz eignet.

Die Mindestbesteuerung wird – vorbehältlich des Resultats der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 – voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten.