Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 4 regelt den Sachverhalt, in dem die Unternehmensgruppe ihre Ergänzungs- steuerpflicht in der Schweiz bestreitet (bspw. Nichterreichen der Umsatzgrenze). Da in einem solchen Fall nicht klar sein dürfte, welcher Kanton One-Stop-Shop ist, kann eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe bei ihrer kantonalen Veranlagungsbe- hörde eine Verfügung über den Bestand der Steuerpflicht verlangen. Abweichend vom DBG ist ein Rechtsmittel direkt an das Bundesverwaltungsgericht zu richten (s. dazu Art. 24). Ist lediglich die örtliche Zuständigkeit ungewiss oder streitig, ist Artikel 15 Absatz 3 anwendbar.
Art. 6
Aufgrund des One-Stop-Shops wird lediglich eine Geschäftseinheit in der Schweiz steuerpflichtig. Um das Inkassorisiko zu minimieren, schlägt das der Bundesrat eine Solidarhaftung sämtlicher Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe in der Schweiz vor. Die OECD/G20 überlassen es den Mitgliedsstaaten, ob sie eine Solidar- haftung vorsehen wollen (s. dazu die administrativen Leitlinien 2022, Rz. 118.5, 118.9 ff.; in Ziff. 118.12 kündigt die OECD/G20 weitere Arbeiten an, die ggf. in Bezug auf die vorliegende Verordnung zu beachten sein werden).
Art. 7
Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 3 Buchstabe b BV delegiert den Entscheid zur Berück- sichtigung der Ergänzungssteuer bei der Gewinnsteuer an den Bundesrat.
Die Ergänzungssteuer kann bei den Gewinnsteuern von Bund und Kantonen nicht als Aufwand geltend gemacht werden. Bei der schweizerischen Ergänzungssteuer würde ansonsten die Unterbesteuerung erhöht. Bei der IIR und der UTPR erachtet es der Bundesrat mit Blick auf die internationale Akzeptanz des schweizerischen Regel- werks nicht als angezeigt, einen Abzug zu gewähren.
Art. 12 Abs. 2
Dieser Absatz regelt die Verteilung der schweizerischen Ergänzungssteuer für den Fall, dass auf Grundlage der Hilfsrechnung in Absatz 1 (vgl. erste Vernehmlassung) kein Schlüssel gefunden wird. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn
• in einem Tiefsteuerkanton mit hohen Gewinnen viel Substanz zu finden ist und
damit ein hoher Substanzabzug geltend gemacht werden kann und
• in einem Hochsteuerkanton mit tiefen Gewinnen keine Substanz zu finden ist.
In einem solchen Fall ist denkbar, dass erst aufgrund des sog. länderweisen Blendings
– also der Aggregierung der Ergebnisse der beiden in der Schweiz ansässigen Ge- schäftseinheiten – eine Ergänzungssteuer resultiert. Diese Lücke in Bezug auf die Verteilung der Einnahmen unter den Kantonen soll vorliegend geschlossen werden. Dabei bleibt die Verteilung der Einnahmen an jene Kantone, in denen die zu tiefe Steuerbelastung vorliegt, unberücksichtigt, da beide die Mindestbesteuerung für sich genommen erfüllen würden.