Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten

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• Buchstabe d: Das System dient auch dem Austausch von Informationen zwischen

den steuerpflichtigen Geschäftseinheiten und den kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer. Gedacht wird hier beispielsweise an Rückfragen zur Steu- ererklärung.

Absatz 5 führt auf, welche Daten der Geschäftseinheiten das Informationssystem ent- hält. Die Aufführung ist nicht abschliessend.

Die Ergänzungssteuer wird wie die direkte Bundessteuer im gemischten Veranla- gungsverfahren erhoben. Die ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten reichen somit ihre Steuererklärungen samt Beilagen via das Portal ein. Auch die darauffol- genden Veranlagungen und Entscheide der zuständigen Behörde werden im System enthalten sein (Bst. a und b).

Die veranlagende kantonale Behörde für die Ergänzungssteuer wird zuständig sein für die Verteilung des Steuerertrags auf die übrigen Kantone und die ESTV (Bst. c).

Absatz 6 führt auf, welche Daten im Ergänzungssteuerverzeichnis enthalten sein wer- den.

Absatz 7: Es handelt sich um eine analoge Bestimmung, wie sie auch im Bundesgesetz vom 16. Juni 201720 über den internationalen automatischen Austausch länderbezo- gener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAG) in Artikel 17 enthalten ist.

Absatz 8 stellt klar, dass Artikel 112a DBG nicht anwendbar ist. Diese Bestimmung regelt das bestehende Informationssystem der ESTV betreffend die direkte Bundes- steuer. Die Bestimmungen zum neuen System betreffend Umsetzung der Ergänzungs- steuer werden vorliegend geschaffen.

Art 17

Mit dieser Bestimmung wird geregelt, wer in welchem Umfang Zugriff zum Informa- tionssystem Ergänzungssteuer hat.

Absätze 1 und 2: Die kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer können ihre im System enthaltenen und in Artikel 16 aufgeführten Daten bearbeiten. Absatz 2 hält zur Transparenz fest, dass die kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer be- rechtigt sind, Statistiken zur Ergänzungssteuer zu erstellen und zu publizieren. Der Bezug der Ergänzungssteuer erfolgt nicht mit dem Informationssystem Ergänzungs- steuer, sondern mit den bestehenden kantonalen Systemen. Der Bezug ist kantonal sehr unterschiedlich geregelt. Es wäre sehr aufwändig, ein einheitliches Bezugssystem für die Ergänzungssteuer zu schaffen. Vor allem ist dies aber nicht notwendig. Steht die geschuldete Ergänzungssteuer einmal fest, gibt es keinen Grund, für deren Bezug nicht auf das jeweilige kantonale System abzustellen.

Absatz 3: Alle nicht veranlagenden Kantone haben ein Einsichtsrecht in das zentrale Ergänzungssteuerverzeichnis, d.h. sie können die Daten lesen, aber nicht bearbeiten. Zusätzlich haben die nicht veranlagenden Kantone, die aber in ihrem Kanton über Geschäftseinheiten oder Steuerobjekte derselben Unternehmensgruppe verfügen, Ein- sicht in die Daten dieser Unternehmensgruppe.

20 SR 654.1