Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten

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(s. auch Ziff. 1.1). Diese GloBE Safe Harbours müssen von allen Staaten akzep- tiert werden, die die Mindestbesteuerung national umsetzen. Sie gelten damit auch für die Ergänzungssteuer in der Schweiz.

Der vorübergehende Country-by-Country-Reporting (CbCR) GloBE-Safe-Har- bour gilt für Geschäftsjahre, die vor dem 30. Juni 2028 enden. In diesen Steuer- jahren können Unternehmensgruppen das Erreichen der Mindestbesteuerung in einem Staat, mittels einer vereinfachten Methode gestützt auf CbCR-Daten, auch wie folgt nachweisen:

⬝ Die Unternehmensgruppe erzielt weniger als 10 Mio. Euro Umsatz und weni-

ger als 1 Mio. Euro Gewinn in einer Jurisdiktion («Bagatellgrenze»)

⬝ Der Gewinn pro Staat wird mindestens durch den Substanzabzug16 gedeckt

(«Substanzregel») oder

⬝ Die Steuerbelastung beträgt je nach Steuerjahr mindestens 15 Prozent (ab

2025: 16 Prozent; ab 2026; 17 Prozent; «ETR-Regel»).

Die Ergänzungssteuer beträgt bei Erfüllen der Vorgaben Null. Die Unternehmens- gruppen können wählen, ob sie den vorübergehenden GloBE-Safe-Harbour an- wenden wollen. Sobald sie sich einmal dagegen entschieden haben oder die Vo- raussetzungen nicht erfüllen, kann der vorübergehende GloBE-Safe-Harbour in den folgenden Jahren nicht mehr angewendet werden.

Zudem ist ein permanenter GloBE-Safe-Harbour in Erarbeitung. Er soll eine ähn- liche Stossrichtung aufweisen wie der vorübergehende CbCR GloBE-Safe-Har- bour.

Mit Blick auf die Rechtssicherheit ist zusätzlich auch ein permanenter GloBE-Safe-Harbour in Bezug auf die Akzeptanz von nationalen Ergänzungssteuern an- gekündigt.

• Massgebende Steuern bei der nationalen Ergänzungssteuer: Gemäss den Regeln für die IIR und die UTPR werden Steuern, die bei einem inländischen Unterneh- men für eine Betriebsstätte im Ausland erhoben werden, der ausländischen Be- triebsstätte zugeteilt (Art. 4.3.2 Bst. a der GloBE-Mustervorschriften). Dies ist bei der nationalen Ergänzungssteuer anders: Die administrativen Leitlinien 2022 se- hen vor (Ziff. 118.28), dass diese Steuer für die ausländische Betriebsstätte weder dem inländischen Unternehmen noch der Betriebsstätte zugerechnet werden dür- fen (Ziff. 118.30).

• Ausnahme UTPR: Artikel 9.3 GloBE-Mustervorschriften gibt Staaten die Mög- lichkeit, Unternehmensgruppen in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätig- keit von der UTPR zu befreien (s. Abs. 2). Diese Regelung bezieht sich auf die

16 Der Substanzabzug ist ein Abzug von 5 Prozent auf den materiellen Vermögenswerten und den Lohnkosten. Gemäss einer Übergangsregelung (Art. 9.2 der GloBE-Mustervorschriften) wird die Höhe des Abzugs in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der Regelung schrittweise von 10 Prozent (Lohnkosten) sowie von 8 Prozent (materielle Vermögenswerte) auf je 5 Prozent gesenkt. Er kann von der Unternehmensgruppe in jedem Staat geltend gemacht werden. Gewinne aus gewissen substanzstarken Aktivitäten, die umfangreiche Anlagen oder Personal, z.B. für Produktion oder Forschung, bedingen, können daher weiterhin zu einem Steuersatz unter 15 Prozent besteuert werden.