Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten
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Kantone einander. Der One-Stop-Shop gibt den anderen Kantonen, die Einnah- men aus der Ergänzungssteuer erwarten können, im Zeitpunkt der Veranlagung den Betrag bekannt.
• Rechtsmittelverfahren: Der One-Stop-Shop verfügt die Ergänzungssteuer. Das
erste Rechtsmittel dagegen ist wie bei der direkten Bundessteuer die Einsprache beim verfügenden Kanton. Danach weicht der Instanzenzug bei der Ergänzungs- steuer von jenem der direkten Bundessteuer ab: Es ist direkt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und danach gegebenenfalls an das Bundesgericht vorgesehen. Damit soll eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung erreicht werden.
• Strafrechtliche Bestimmungen: Auch das Strafrecht lehnt sich materiell an die
Regelung des DBG an. So sind die Straftaten (Verletzung von Verfahrenspflich- ten, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug) analog vorgesehen. Auch das ange- drohte Strafmass entspricht jenem des DBG.
Der Instanzenzug beim Steuerhinterziehungsverfahren entspricht jenem bei der Ergänzungssteuer.
Das Regelwerk der OECD/G20 sieht eine Straferleichterung in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der Mindestbesteuerung vor (s. dazu oben Ziff. 3). Diese Regelung ist für die Staaten verpflichtend zu übernehmen, wenn sie die Mindest- besteuerung umsetzen. Entsprechend entfällt die strafrechtliche Sanktion in den ersten drei Jahren im Falle der Fahrlässigkeit.
• Informationsaustausch:
⬝ International: Das Regelwerk der OECD/G20 verpflichtet die von der Min- destbesteuerung betroffenen Unternehmensgruppen mit Bezug auf den in- ternationalen Informationsaustausch einen GIR auszufüllen. Es handelt sich dabei um ein standardisiertes Formular, welches auf OECD/G20-Ebene der- zeit erarbeitet wird. Die diesbezüglichen Regelungen werden nach Vorlie- gen der Ergebnisse aus der OECD/G20 erarbeitet (s. Ziff. 2.2).
⬝ National: Die ESTV erhält Zugriff auf die im Portal ersichtlichen Deklara- tionen und Veranlagungen. Diese Informationen werden u.a. für die Auf- sicht verwendet. Zudem erhalten auch die anderen Kantone mit nicht steu- erpflichtigen Geschäftseinheiten einer betroffenen Unternehmensgruppe Zugang. Der Zugang der interessierten Kantone zum GIR wird zu einem späteren Zeitpunkt geregelt (Ziff. 2.2).
2.2 Umsetzung und Inkrafttreten
Der Bundesrat geht aus heutiger Sicht und vorbehältlich des Resultats der Volksab- stimmung von einer Inkraftsetzung der Verordnung per 1. Januar 2024 aus. Insbeson- dere die EU strebt grundsätzlich ebenfalls diesen Zeitpunkt an. Die UTPR soll in der