Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten
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Absätze 4 und 5: Der Zugriff der ESTV auf das Informationssystem schliesst den Zu- griff auf das zentrale Ergänzungssteuerverzeichnis ein. Die ESTV hat in ihrer Auf- sichtstätigkeit die gleichen Aufgaben und Kompetenzen wie bei der direkten Bundes- steuer (s. Erläuterungen zu Art. 14). Der Transparenz halber wird festgehalten, dass die ESTV gesamtschweizerische Statistiken zur Ergänzungssteuer erstellen kann. An solchen Statistiken dürfte grosses Interesse bestehen.
Art. 18
Absätze 1 und 3: Die Erhebung der Ergänzungssteuer erfolgt im sogenannten ge- mischten Veranlagungsverfahren (s. Ziff. 2.1). Die An- und Abmeldung als steuer- pflichtige Person ist Teil der Pflichten, die sich aus diesem Verfahren ergeben.
Absatz 2: Die steuerpflichtigen Geschäftseinheiten sind verpflichtet, ihre Eingaben im Zusammenhang mit der Ergänzungssteuer, namentlich die Steuererklärungen zur Er- gänzungssteuer, via das Portal des Bundes vorzunehmen. Andere Formen der Einga- ben wie bspw. per E-Mail oder schriftlich in Papierform werden nicht akzeptiert.
Die Eingaben gelten mit der elektronischen Bestätigung der Angaben als rechtsgültig eingereicht. Die Bestätigung der Angaben der steuerpflichtigen Geschäftseinheit er- folgt elektronisch (Art. 104a DBG, Art. 38a StHG in der Fassung ab 1.1.2024).21
Art. 19
Die Vorgaben für die Steuererklärung entsprechen weitgehend Artikel 124 DBG. Ab- weichend von der direkten Bundessteuer besteht bei der Ergänzungssteuer eine Por- talpflicht (Art. 18). Die GloBE-Mustervorschriften halten die Fristigkeiten für die Zwecke des GIR fest. Die Steuererklärung ist gleich wie der GIR erstmals 18 Monate und danach jeweils 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einzureichen. Zudem ist eine Steuererklärung pro Art der Ergänzungssteuer einzureichen (zur separaten Verfügung vgl. Art. 22). Anders als im DBG wird im Falle einer verspäteten Einrei- chung lediglich eine kurze Nachfrist gesetzt.
Art. 20
Das Regelwerk der OECD/G20 sieht eine Reihe von Wahlrechten zu Gunsten der betroffenen Unternehmensgruppe vor. Beispiele:
• Gemäss Artikel 5.3.1 der GloBE-Mustervorschriften steht der Geschäftseinheit
ein jährliches Wahlrecht zu, auf den Substanzabzug zu verzichten.
• Zu Artikel 3.2.1 Buchstabe b der GloBE-Mustervorschriften: Das OECD/G20-
Regelwerk unterscheidet zwischen massgebenden und nicht-massgebenden Be- teiligungserträgen (weniger als 10 Prozent Beteiligungsquote und Haltedauer un- ter einem Jahr). Erträge aus nicht-massgebenden Beteiligungen gehören zum mas- sgebenden Gewinn. Da die Ermittlung der Haltedauer administrativ aufwändig ist, sieht das Regelwerk eine Erleichterung vor: die Unternehmenseinheit kann je- weils für fünf Jahre auf die Ermittlung der Haltedauer verzichten.
21 AS 2021 673